Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitallebensversicherung und Rentenversicherung:. Inhaltskontrolle einzelner Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Unwirksamkeit der Klauseln betreffend Beitragsfreistellung, Kündigung und Abschlusskosten wegen Intransparenz

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 18.08.2011; Aktenzeichen 2 U 138/10)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

    • 1.

      beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

      [§ 9 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen?

      (1) Sie können sich zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.]

      In diesem Fall setzen wir das Garantiekapital zur Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG).

      Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug bei einer Versicherungsdauer

      bis zu 10 Jahren:

      1,2%

      ab 11 bis 24 Jahren:

      1,0%

      ab 25 Jahren:

      0,8%

      der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge.

      Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht.

      [... ]

      Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Versicherungsdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer zur Versicherungsdauer reduziert.

      [...

      (2) ...

      (3)]Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

      [§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen?

      1) Sie können Ihre Versicherung ... schriftlich kündigen:

      ...

      (2)]Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG).

      [(3)]Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

      Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde.

      [...

      (4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. [Der Rückkaufswert kann auch in den Folgejahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.] Nähere Informationen zum Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

      [§ 19 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet?

      (1)]Beim Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet.

      [(2)]Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen.[Der zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.

      Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch zur Folge, daß z...

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