Rn 2

Die Norm enthält in Abs 1 zwei Regelungsgegenstände. S 1 enthält eine Offenbarungspflicht des Mediators gegenüber den Parteien. S 2 begründet ein beschränktes Tätigkeitsverbot. Der Mediator darf beim Vorliegen von Umständen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können, nicht tätig werden, es sei denn, die Parteien haben dem ausdrücklich zugestimmt (zu den Einzelheiten vgl Henssler/Prütting/Henssler, BRAO 5. Aufl 19, § 3 MediationsG Rz 4 ff). Abs 2 enthält ein absolutes Tätigkeitsverbot, wenn der Mediator in derselben Sache für eine Partei bereits tätig gewesen ist. Er darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei tätig sein. Abs 3 erweitert dieses Tätigkeitsverbot, wenn eine mit dem Mediator verbundene Person in derselben Sache für eine Partei tätig war. Diese andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei tätig werden. Die Tätigkeitsverbote des Abs 3 sind gem Abs 4 dispositiv und führen daher zu einem beschränkten Tätigkeitsverbot. Schließlich enthält Abs 5 eine Informationspflicht zur Qualifikation (Rn 7).

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