Rn 7

Abs 5 verpflichtet den Mediator zur Information der Parteien über seine Ausbildung, seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation und seinen generellen fachlichen Hintergrund. Mit dieser Verpflichtung wird eine Qualitätssicherung des Mediators angestrebt. Das Gesetz verlangt diese Information allerdings nur auf Verlangen der Parteien. Dies ist in doppelter Weise missverständlich. Zunächst dürfte zweifellos das Verlangen einer Partei für das Entstehen der Informationspflicht ausreichen. Darüber hinaus erscheint es höchst naheliegend, dass auch ganz ohne ein Verlangen der Parteien der Mediator seine eigenen Erfahrungen und seinen fachlichen Hintergrund im Rahmen der Mediation verdeutlicht, um ein Klima des Vertrauens und der Professionalität zu schaffen.

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