Rn 3

Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt ein persönliches Merkmal des Mediators. Es dürfen keine objektiven Umstände vorliegen, die aus der Sicht der Beteiligten eine Befürchtung von Voreingenommenheit entstehen lassen können. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kann sich durch eine besondere Beziehung zu einer Partei ergeben. Darunter ist die persönliche Partnerschaft oder die Verwandtschaft zu einer der Parteien oder einer ihr nahestehenden Person zu verstehen. Ebenso problematisch ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, z.B. durch eine geschäftliche Partnerschaft oder eine arbeitsrechtliche Verbindung. Beeinträchtigt kann die Unabhängigkeit ferner dadurch sein, dass der Mediator an dem konkreten Streitobjekt in irgendeiner Weise selbst beteiligt oder interessiert ist. Er darf keinesfalls ein Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben. Über die Person des Mediators hinaus kann sich eine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit dadurch ergeben, dass der Ehegatte, ein naher Verwandter oder ein Sozius des Mediators zu einer Streitpartei oder zum Verhandlungsgegenstand eine enge Beziehung aufweist.

 

Rn 4

Erkennt der Mediator, dass ein Umstand vorliegen könnte, der seine Unabhängigkeit beeinflusst, so hat er gemäß Abs 1 den Parteien diesen Umstand zu offenbaren. Weitere Rechtsfolge des Vorliegens solcher Umstände ist das Tätigkeitsverbot des Abs 1 S 2, das nur bei ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien entfällt.

Als ein besonderes Tätigkeitsverbot, das die Unabhängigkeit des Mediators ausschließt, nennt das Gesetz in den Abs 2 und 3 den Fall, dass der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für die Partei bereits tätig gewesen war oder dass diese Vorbefassung durch eine mit dem Mediator in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene Person zu bejahen ist. In allen diesen Fällen ist es darüber hinaus verboten, dass der Mediator oder die mit ihm verbundene Person während des Laufs der Mediation oder nach Abschluss der Mediation tätig wird.

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