Rn 1

Mit der Bestimmung des Musterklägers und der Musterbeklagten werden die Parteien des Musterverfahrens definiert und dieses so einem regulären Prozess angenähert; die Rechte der anderen Verfahrensbeteiligten werden durch ihre Beiladung (s § 14 KapMuG) gewahrt. Die Anmelder (§ 10 II KapMuG) sind in Abs 1 nicht aufgeführt und sind daher auch keine Beteiligte des Musterverfahrens; sie nehmen an dessen Wirkungen nicht teil. In massenhaften Schadensfällen, für die das KapMuG konzipiert ist, schafft das Gesetz somit vier verschiedene Gruppen von Anspruchstellern: An der Spitze steht der Musterkläger, der das Verfahren führt (und ggf durch an ihn erfolgte Abtretungen de facto eine Gruppe repräsentiert), dahinter kommen die Beigeladenen mit ihren Verfahrensrechten gem § 14 KapMuG und ihrer Partizipation an den Ergebnissen des Musterverfahrens (§§ 22 ff KapMuG). An dritter Stelle sind die Anmelder zu nennen, die zunächst nur von der Verjährungshemmung gem § 204 I Nr 6a BGB profitieren. Viertens gibt es idR noch Anspruchsteller, die weder Klage erhoben noch von der Möglichkeit der Anmeldung Gebrauch gemacht haben; für diese Gruppe entfaltet das KapMuG gar keine rechtliche Wirkung. Diese Komplexität des KapMuG führt insbes in Massenverfahren zu Verzögerungen (vgl zum Telekom-Prozess aus Sicht der Kläger Tilp FS Achim Krämer 331). Auch die Strukturierung eines Vergleichs mit umfassender befriedender Wirkung wird dadurch nicht erleichtert (s § 17 KapMuG Rn 7).

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