Rn 1

Die Unterbrechung der Ausgangsverfahren dient zunächst der Klärung der Frage, ob ein Musterverfahren durchgeführt wird (§ 6 KapMuG); danach folgt ggf die Aussetzung des Verfahrens gem § 8 KapMuG. Damit sollen im Interesse der auf den Gesamtkomplex bezogenen Verfahrensökonomie vorweggenommene Beweisaufnahmen oder gar divergierende Entscheidungen verhindert werden.

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