Rn 2

Nach Ablauf der in § 19 II KapMuG genannten Frist hat das OLG von Amts wegen über die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs zu befinden. Es prüft dazu die Anzahl der eingegangenen Austrittserklärungen der Beigeladenen. Ist das Quorum des § 17 I 4 KapMuG (30 Prozent Austrittserklärungen nach Köpfen) erreicht oder überschritten, so stellt es die Unwirksamkeit des Vergleichs per Beschluss fest, andernfalls dessen Wirksamkeit. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt im Klageregister (§ 11 II 2 KapMuG). Ist der Vergleich unwirksam, so wird das Musterverfahren fortgesetzt. Ist der Vergleich wirksam, so wird zweckmäßigerweise auch der Inhalt des Vergleichs im Klageregister bekannt gemacht. Dies dient der Klarstellung über dessen Bindungswirkung und trägt durch Transparenz auch zur Sicherung der Angemessenheit des Vergleichs bei.

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