Rn 2

Alle Beteiligten des Musterverfahrens, also auch die Beigeladenen, können Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid einlegen. Ebenso wie bei allen anderen Rechtsmitteln muss der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nachteilig betroffen und damit beschwert sein (BGH ZIP 22, 2486). Für das Verfahren gelten §§ 574 ff ZPO mit den in §§ 20, 21 KapMuG genannten besonderen Regeln. Für Musterkläger und Musterbeklagte läuft die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 575 I ZPO) ab individueller Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Musterentscheids (§ 16 I KapMuG). Für die Beigeladenen läuft dieselbe Frist (BGH NJW-RR 22, 1412 [BGH 14.06.2022 - XI ZB 33/19]). Bei Veröffentlichung des Musterentscheids im Klageregister wird am Tag der Veröffentlichung die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt.

 

Rn 3

Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so können alle anderen Beteiligten dieser beitreten und werden darüber gem § 20 II KapMuG durch Zustellung einer entsprechenden Mitteilung oder entsprechende Veröffentlichung im Klageregister informiert. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde wird für die Information gem Abs 2 nicht vorausgesetzt (BGH ZIP 12, 2177). Diejenigen Beigeladenen, die der Rechtsbeschwerde beitreten, haben dieselbe Stellung wie die Beigeladenen im Musterverfahren (§ 20 IV 2 iVm § 14 KapMuG). Wer der Rechtsbeschwerde nicht beitritt, hat auf das Verfahren vor dem BGH keinen Einfluss, erlangt aber ggf im Falle der Aufhebung des Musterentscheids und Zurückverweisung der Sache an das OLG wieder seine ursprüngliche Stellung als Beigeladener (KK-KapMuG/Rimmelspacher Rz 75).

 

Rn 4

Sowohl die Rechtsbeschwerde als auch der Beitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren können wegen § 78 I 3 ZPO nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erklärt werden.

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