Rn 3

Nimmt ein Beigeladener seine Klage im Ausgangsverfahren zurück, so scheidet er aus dem Musterverfahren aus, bleibt aber gem § 22 I 3 KapMuG an dessen Ergebnisse gebunden. Das Musterverfahren wird weitergeführt, auch wenn durch das Ausscheiden von Beigeladenen das Quorum in § 6 I KapMuG unterschritten wird (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 18).

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