Rn 5

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Musterklägers führt gem Abs 1 zum Auswechseln des Musterklägers. Wird über das Vermögen des Musterbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird das Musterverfahren zunächst unterbrochen und ggf fortgeführt, wenn der Insolvenzverwalter die geltend gemachten Forderungen nicht zur Tabelle anerkennt (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 26 ff). Außerdem führen die in Abs 2 genannten Gründe auf entsprechenden Antrag zur Bestimmung eines neuen Musterklägers. Auch der Tod des Musterklägers (Frankf 30.11.16 – 23 Kap 1/06) berührt das Verfahren daher nur, wenn ein Antrag nach Abs 2 gestellt wird.

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