Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweiter Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren K. ./. Deutsche Telekom AG

 

Tenor

I) Es werden folgende Feststellungen auf Antrag des Musterklägers getroffen:

1. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger, welcher eine sorgfältige und eingehende Lektüre des gesamten Prospekts der Musterbeklagten vorgenommen hat, war der zu SP 34c) aa) - heißt korrekt SP 34c) Ziff. 1 - festgestellte Prospektfehler nicht ersichtlich.

2. Der Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG setzt nicht voraus, dass der Erwerber Kenntnis von der Existenz des Prospekts hat.

3. Der 19.6.2000 war der Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Wertpapiere im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

4. Die Sechs-Monats-Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG beläuft sich auf den Zeitraum vom 19.6.2000 bis 19.12.2000 (jeweils einschließlich).

5. Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, die im Zeitraum vom 27.5.2000 nach Prospektveröffentlichung bis 18.6.2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurden, unterfallen dem Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG und berechtigen den Erwerber zur Geltendmachung von solchen Prospekthaftungsansprüchen gegenüber der Musterbeklagten.

6. Der Ausgabepreis der Telekom-Aktien für Privatanleger im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG belief sich auf EUR 63,50 je Aktie.

7. Auch Erwerbsgeschäfte in Telekom-Aktien, welche nicht aus dem Bestand der KfW stammten, unterfallen dem Begriff der Erwerbsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG.

8. Unter den Begriff übliche Kosten im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1 BörsG fallen auch Maklercourtage und Provisionen.

9. Käufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Klageforderung sind, lassen einen möglicherweise bestehenden Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

10. Verkäufe in Telekom-Aktien, die nicht Gegenstand der Berechnung der Klageforderung sind, lassen den Prospekthaftungsanspruch nach § 45 BörsG unberührt.

11. Erzielte Gewinne, welche aus anderen Erwerbsgeschäften in Telekom-Aktien stammen, als den im Rechtsstreit des Erwerbers streitgegenständlichen, sind bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 1 BörsG nicht zu berücksichtigen, ebenfalls nicht bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspruches nach § 45 Abs. 2 BörsG.

12. § 46 Abs. 1 BörsG enthält eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.

13. § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BörsG enthalten jeweils eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der Musterbeklagten.

14. Die Musterbeklagte hat die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes, soweit es um die Bezeichnung der Übertragung als Verkauf geht, gekannt.

15. Das Vorliegen von Umständen, die neben den Angaben im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu einer Minderung des Börsenpreises der Telekom-Aktien beigetragen haben, ist nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG zu führen.

16. Die Musterbeklagte hat den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG nicht geführt.

17. Die Drei-Jahres-Frist im Sinne des § 47 BörsG hat nicht vor Ablauf des 27.5.2003 geendet.

18. Es wird festgestellt, dass die Beklagte (DT) schuldhaft handelte.

19. Es wird festgestellt, dass die genannten Prospektunrichtigkeiten zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der Beklagten kein Gegenbeweis gelungen ist.

II) Es werden folgende Feststellungen auf Antrag der Musterbeklagten getroffen:

1. dass der am 12.2.1996 veröffentlichte ownership report der Beklagten kontinuierlich durch Einreichung weiterer Filings (sog. Amendments) aktualisiert wurde

2. dass dieses Filing über das von der SEC entwickelte Electronic Data Gathering Analysis and Retrieval System ("EDGAR") über das Internet weltweit jedermann einfach, kostenfrei und unmittelbar und ab dem 10.1.2000 über die Einträge zu der Beklagten selbst sowie zu Sprint und France Télécom zugänglich war;

3. dass das vorgenannte Filing bei EDGAR nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei Sprint am 10.1.2000 veröffentlicht wurde;

4. dass das vorgenannte Filing nicht nur von der Beklagten veröffentlicht wurde, sondern dass parallel ein beinahe wortgleiches Filing von der France Télécom S. A. veröffentlich wurde;

5. dass die Beklagte am 10.1.2000 ein weiteres, öffentlich zugängliches Filing nach Form-4 bei der SEC einreichte, dem zu entnehmen war, dass die Beklagte die Sprint-Beteiligung nunmehr nur noch mittelbar über die NAB als 100%ige Tochter hielt:

"Through wholly-owned subsidiary, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, in accordance with Rule 16a-13."

6. dass Sprint bei EDGAR am 1.2.2000 gem. Form 8-K das "Master Transfer Agreement dated January 21, 2000, between and among France Télécom, Deutsche Telekom AG, NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, Atlas Telecommunications, S. A., Sprint Corporation, Sprint Global Venture, Inc. and the JV Entitiies set forth on Schedule II thereto" veröffentlichte und in diesem Master Agreement ausgeführt wurde:

"This MASTER TRANSFER AGREEMENT is m...

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