Rn 4

Mit dem Ausschluss der §§ 348 bis 350 ZPO gem Abs 1 wird klargestellt, dass die Übertragung des Musterverfahrens auf den Einzelrichter nicht möglich ist. Die Terminsvorbereitung kann allerdings einem einzelnen Mitglied des Senats übertragen werden, § 12 I KapMuG.

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