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Die internationale Entwicklung der letzten Jahrzehnte ist durch zahlreiche Varianten des kollektiven Rechtsschutzes gekennzeichnet (vgl nur Koch JZ 11, 438). Dabei wird gewöhnlich zwischen opt-out- und opt-in-Sammelklagen unterschieden. Das KapMuG nimmt dagegen eine im Rechtsvergleich auffällige Sonderstellung ein, weil es als Zwangsverfahren ausgestaltet ist. Ihm kann sich der einzelne Kl nicht entziehen, wenn einmal ein Musterverfahren in der ihn betreffenden Angelegenheit durchgeführt wird (§ 8 KapMuG). Will ein Kl am Musterverfahren nicht teilnehmen, so kann er allenfalls seine Klage zurücknehmen und damit ganz auf die Verfolgung seiner Rechte verzichten. Diesem Zwangscharakter korrespondieren umfangreiche Verfahrensrechte für alle Beteiligte, welche ein Massenverfahren nach dem KapMuG in der Praxis schwerfällig machen können (dazu Stackmann NJW 10, 3581 [BGH 23.09.2010 - IX ZR 212/09]). Eine weitere Besonderheit des KapMuG besteht in seinem zweistufigen Charakter als Vorlageverfahren: Die Klägergruppe wird nicht an einem erstinstanzlichen Gericht konzentriert, sondern das Musterverfahren wird zum übergeordneten OLG emporgehoben (§ 6 KapMuG) und wirkt sich dann mit seinen Feststellungen wiederum auf der Ebene des Prozessgerichts in den Einzelverfahren aus (§ 22 KapMuG).

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