Gesetzestext
Vorbehaltlich des Artikels 10 bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und
a) | jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat oder | ||||||||||
b) | das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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Rn 1
Gegenüber Art 10 Brüssel IIa-VO enthält Art 9 lit b Nr iii eine ergänzende Regelung, wonach die internationale Zuständigkeit des vormaligen Mitgliedstaates auch dann in Wegfall gerät, sofern ein vom Sorgeberechtigten gestellter Rückgabeantrag nach den Vorschriften des HKÜ von einem Gericht des Entführungsstaats aus anderen als den in Art 13 Abs 1 lit b oder Art 13 II HKÜ angegebenen Gründen abgelehnt worden ist und gegen diese Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 10 gelangt Art 9 hingegen nicht zur Anwendung. Die beteiligten Eltern eines HKÜ-Verfahrens innerhalb der Mitgliedstaaten haben daher erstmals die Möglichkeit, das für Sorgerechtsangelegenheiten an sich unzuständige HKÜ-Gericht als zuständiges Gericht zu wählen.
Rn 2
Zu den weiteren Voraussetzungen vgl die Kommentierung zu Art 10 Brüssel IIa-VO.
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