Gesetzestext

 

(1) Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und eine Ehescheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung haben, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Abschnitt 1 dieses Kapitels gilt entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen in Sachen der elterlichen Verantwortung, die rechtsverbindliche Wirkung haben und in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Abschnitte 1 und 3 dieses Kapitels gelten entsprechend, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

 

Rn 1

Für Vereinbarungen in Ehesachen gelten die Art 30–40 entspr, vgl aber Art 66–68 als anderweitige Regelungen. In Deutschland bestimmt sich die Wirksamkeit der registrierten Vereinbarung nach der Rom III-VO (Art 17 II EGBGB).

 

Rn 2

Für öffentliche Urkunden und Vereinbarungen in Sachen der elterlichen Verantwortung gelten die Art 30–40 bzw 51–63 entspr, vgl aber Art 66–68 als anderweitige Regelungen.

 

Rn 3

Ebenso wie bei der Zuständigkeit (Art 64 Rn 3) darf auch eine Nachprüfung in der Sache selbst nicht erfolgen (ebenso ThoPu/Hüßtege Art 65 Rz 5).

 

Rn 4

Art 20 ist zumindest analog anzuwenden, wenn in einem Mitgliedstaat ein Gerichtsverfahren, im anderen Staat ein Verfahren zur Erstellung einer öffentl Urkunde oder registrierten Vereinbarung eingeleitet wird (ThoPu/Hüßtege Art 65 Rz 8).

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