Rn 3

Die KfH ist weiter zuständig für Berufungsverfahren (§ 100); hier gelten die eben beschriebenen Zuständigkeitsvoraussetzungen. In Beschwerdesachen gehört die Sache ausschließlich vor die KfH, ohne dass es auf einen Antrag der Parteien ankommt (vgl § 104). Eine ausschließliche Zuständigkeit der KfH kann außerdem in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehen, jedoch nur bei spezialgesetzlicher Anordnung (näher § 71 Rn 5; str), wie sie § 246 III 2 AktG (München MDR 07, 1334), § 293c I 4 AktG, § 10 II 2 UmwG und § 2 III SpruchG vorsehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge