Rn 3

Abs 2 konkretisiert die nach § 27 II DRiG vorgesehene Möglichkeit, einem Richter am AG – trotz des Leitbildes des auf Lebenszeit an einem bestimmten Gericht ernannten Richters (Roller/Stadler DRiZ 09, 223, 226) – zugleich ein weiteres Richteramt bei (nur) einem anderen AG oder LG zu übertragen. Die Übertragung eines weiteren Richteramts ist von einer Teil-Abordnung iSd § 37 DRiG zu unterscheiden. Regelmäßig wird es sich um Richter im Eingangsamt handeln; grds ist aber auch die tw Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am LG (nicht notwendig bei dem übergeordneten LG) möglich (MüKoZPO/Pabst Rz 8; Kissel/Mayer Rz 13). So kann zB zum Vorsitzenden einer Strafvollstreckungskammer, die als Außenstelle bei einem AG errichtet wurde, der Direktor dieses AG bestellt werden (Kobl Beschl v 17.2.78 – 1 Ws 82/78, OLGSt zu § 78b GVG). Das weitere Richteramt gibt dem Richter am Zweitgericht die vollen Rechte, die mit dem Richteramt verbunden sind. So ist er für Präsidiumswahlen an beiden Gerichten aktiv und passiv wahlberechtigt (§ 21b I). Seine Amtsbezeichnung (RiAG, DirAG) richtet sich jedoch, wenn es sich dienstrechtlich bei der Tätigkeit an dem weiteren Gericht um ein Nebenamt handelt (Schmidt-Räntsch, § 19a Rz 9), ausschließlich nach dem Ausgangsamt. Der Übertragung eines weiteren Richteramtes in einer anderen Gerichtsbarkeit steht § 27 II DRiG entgegen. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes kann vor den Dienstgerichten angefochten werden; zugleich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (VG Arnsberg Urt v 25.9.08 – 2 K 85/08 – juris).

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