Rn 2

Die dem AG obliegenden Rechtspflegeaufgaben sind von einem Richter wahrzunehmen, sofern nicht andere Organe (zB Rechtspfleger) gesetzlich für zuständig erklärt werden. Der am AG tätige Richter wird – abgesehen von wenigen Ausnahmen, die Zivil- und Familiensachen nicht betreffen (zB Schöffengerichte) – als Einzelrichter tätig. Im Gegensatz zum Einzelrichter einer Zivilkammer des LG (§ 348 ZPO), der Mitglied eines Kollegialorgans ist, entscheidet der Richter am AG als Spruchkörper des AG (Abs 4). Auch Richter kraft Auftrags oder auf Probe (Abs 5) entscheiden als Einzelrichter. Zur Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten von Proberichtern im ersten Jahr seit ihrer Ernennung vgl Rn 7.

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