Rn 6

Abs 5 regelt die in § 28 I DRiG vorgesehene Ausnahme, neben Richtern auf Lebenszeit weitere Richter einzusetzen. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift darf die Zahl der Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) die der Richter auf Lebenszeit grds nicht übersteigen (Kissel/Mayer Rz 8). Der Richter auf Probe und der Richter kraft Auftrags muss im Geschäftsverteilungsplan als solcher erkennbar sein (§ 29 II DRiG). Er darf im Hinblick auf den nach Art 97 II GG nur beschränkten Schutz seiner persönlichen Unabhängigkeit lediglich in den Grenzen herangezogen werden, die sich aus der Notwendigkeit der Ausbildung von Nachwuchsrichtern oder anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfG NJW 62, 1495; BVerfG Beschl v 23.1.96 – 1 BvR 1551/95 – juris).

 

Rn 7

Im ersten Jahr nach ihrer Ernennung dürfen Richter auf Probe nicht in Insolvenzsachen und in Restrukturierungssachen (Abs 6 S 1; vgl zu letzteren §§ 3437 StaRUG und Vallender MDR 21, 201), aber auch nicht in Angelegenheiten des Betreuungsgerichts (§ 23c II 2), des FamG (§ 23b III 2–5) oder in Verfahren vor dem Schöffengericht (§ 29 I 2) eingesetzt werden. Eine weitere, in Abs 5 S 2 nicht genannte Beschränkung für Richter auf Probe ergibt sich am LG für die Tätigkeit als originärer Einzelrichter aus § 348 I Nr 1 ZPO.

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