Rn 16

Zur Geschäftsverteilung gehört nach Abs 1 S 1 auch die Bestimmung des Einzelrichters, und zwar sowohl des originären nach § 348 ZPO als auch des obligatorischen nach § 348a ZPO. Hat das Präsidium die in § 348 I 1 ZPO gesetzlich bestimmte Zuständigkeit des originären Einzelrichters nicht nach § 348 I 2 Nr 2 ZPO aufgehoben, ist der Spruchkörper nach dem Vorrang des Gesetzes (§ 348 I 1 ZPO) hieran gebunden. Allerdings kann der originäre Einzelrichter die Sache (nicht dem ›Spruchkörper‹, sondern nur) der Kammer/dem Senat, bei Überbesetzung des Spruchkörpers der Sitzgruppe, der er zugewiesen ist, vorlegen. Deshalb muss die Sachverteilung auf die Sitzgruppen und Richter nach dem Vorherigkeitsprinzip, dem Bestimmtheitsgebot und dem Manipulationsverbot des Art 101 I 2 GG festlegen, wer originärer Einzelrichter und im Falle der Übertragung nach § 348a I ZPO obligatorischer Einzelrichter in welcher Sache sein wird. Dadurch wird der Richter nicht als Person, sondern funktional zum Einzelrichter bestimmt (BFH Beschl v 14.5.13 – IX B 6/13, Rz 4). Eine namentliche Bezeichnung im Beschl nach § 348 ZPO ist deshalb regelmäßig nur als nachrichtlicher Hinweis auf die aktuelle geschäftsverteilungsplanmäßige Zuständigkeit zu verstehen. Sie lässt die Wirksamkeit der Einzelrichterübertragung grds auch dann unberührt, wenn später infolge Änderung der Geschäftsverteilung ein Berichterstatterwechsel eintritt (OVG NRW Beschl v 26.10.20 – 19 A 3067/18.A, openJur 20, 75752 Rz 17).

 

Rn 17

Nach Abs 3 iVm 2 muss dies auch für die Bestimmung des nur vorbereitenden Einzelrichters gem § 527 I ZPO gelten, der gem § 527 IV ZPO zum entscheidenden Einzelrichter werden kann, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Der nur vorbereitende Einzelrichter wird aber durch das Einverständnis der Parteien noch nicht zum ausschließlich zuständigen gesetzlichen Richter, weil die Parteien auf die anderen gesetzlichen Richter des Spruchkörpers nicht wirksam verzichten können. Das Einverständnis entzieht also die übrigen gesetzlichen Richter nicht. Der vorbereitende Richter wird auch nicht anstelle des Spruchkörpers zur Einzelrichter-Entscheidung verpflichtet (BGH FamRZ 09, 1044 Rz 17); entscheidet er sich, die Sache ›auch im Übrigen‹ als Einzelrichter zu entscheiden, macht er von der im Übertragungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 527 I 1 ZPO enthaltenen Ermächtigung, nach § 527 IV ZPO auch iÜ zu entscheiden, Gebrauch.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge