Rn 11

Zur Wahlanfechtung sind nach Abs 4 S 1 die nach Abs 1 S 1 aktiv wahlberechtigten Richter befugt. Überwiegend wird die Anfechtungsbefugnis auch den nach I 3 nicht wahlberechtigten Richtern zugesprochen (MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 23).

 

Rn 12

Als Gesetzesverletzung für eine Wahlanfechtung genügt ein objektiver Verstoß gegen eine das Wahlverfahren betreffende Rechtsnorm einschließlich der Wahlordnung. Der Anfechtende muss nicht die Verletzung eines eigenen Rechts rügen (BVerwG DRiZ 75, 375). Die Zulässigkeit der Wahlanfechtung erfordert nur die Darlegung der Möglichkeit der konkreten Verletzung einer solchen Rechtsnorm. Der Erfolg der Anfechtung hängt davon ab, dass der Rechtsverstoß für das Wahlergebnis ursächlich gewesen sein kann, wovon bei schweren Rechtsverletzungen auszugehen ist (Frankf DRiZ 08, 184, 185).

 

Rn 13

Eine Wahlanfechtung nach Abs 4 kommt auch in Betracht, wenn die Feststellung des Nächstberufenen nach § 21c II angegriffen wird (Frankf DRiZ 08, 184, 186).

 

Rn 14

Entscheidungszuständig ist ein Senat des OLG für alle Wahlverfahren des OLG und der ihm nachgeordneten Gerichte (LG, AG), bei einer Präsidiumswahl des BGH ein Senat des BGH selbst (Abs 6 S 2). Das Anfechtungsverfahren richtet sich nach dem FamFG (Art 1, 22, 112 FGG-RG).

 

Rn 15

Anfechtungsgegner ist nicht der Wahlvorstand, sondern das Präsidium (str; BVerwGE 44, 172, 174 [BVerwG 12.11.1973 - BVerwG VII A 7.72]), vertreten durch seinen Vorsitzenden, und zwar jedenfalls als Vereinigung iSd § 61 Nr 2 VwGO (OVG Koblenz NJW-RR 08, 579 [OVG Rheinland-Pfalz 03.12.2007 - 10 B 11104/07]; MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 23) oder als nichtrechtsfähige Teilbehörde (Remus S 305).

 

Rn 16

Wenn und soweit die Wahlanfechtung begründet ist, erklärt der erkennende Senat die Wahl ex nunc für ungültig. Soweit die Wahl die Zusammensetzung des Präsidiums berührt, sind die von der Anfechtung betroffenen Gewählten nicht mehr berufen. Handlungsfähig bleibt jedoch das von der Anfechtung nicht betroffene Restpräsidium nach Abs 4 S 2, anderenfalls gem § 21i II 1 der Gerichtspräsident als Notpräsidium. Wurde eine Nachwahl gem Abs 4 S 2 versäumt, haftet dem Präsidium insgesamt ein schwerer Rechtsmangel an, der zur Wiederherstellung der Autorität, Stabilität und Kontinuität des Präsidiums durch eine Neuwahl aller Präsidiumsmitglieder unter Anwendung von Abs 4 S 2 und 3 behebbar ist (Frankf DRiZ 08, 184, 186).

 

Rn 17

Richterliche Entscheidungen, die ein Richter in judicando auf der Grundlage einer fehlerhaften, nämlich von einem fehlerhaft gewählten Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilung erlassen hat, sind wegen dieses Fehlers der richterlichen Geschäftsverteilung und der Entscheidung eines nicht gesetzlich bestimmten Richters nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Abs 6 S 3 heilt den Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, schließt also ein Rechtsmittel und insoweit auch eine auf Art 3 I iVm 101 I 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde aus. Abs 6 S 3 wird deshalb dahin ausgelegt, dass die Wirksamkeit der Beschlussfassungen des fehlerhaft zusammengesetzten Präsidiums vom Erfolg der Wahlanfechtung unberührt und diese Beschlüsse in Kraft bleiben, bis eine wirksame Nachfolgeregelung beschlossen ist (MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 29; Meyer-Goßner § 21b GVG Rz 6).

 

Rn 18

§ 21b GVG regelt das Wahlverfahren unvollständig. In Abs 5 ist deshalb die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über das Wahlverfahren zu erlassen. Diese lautet:

Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (GerPräsWO)

 

Wahlvorstand

(1) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums. 2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) 1Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern des Gerichts. 2Das amtierende Präsidium bestellt die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem eine Wahl stattfindet. 3Es bestellt zugleich eine angemessene Zahl von Ersatzmitgliedern und legt fest, in welcher Reihenfolge sie bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken.

(3) Das amtierende Präsidium gibt die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes unverzüglich durch Aushang bekannt.

 

Wahlverzeichnisse

(1) 1Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten und ein Verzeichnis der wählbaren Mitglieder des Gerichts. 2Die Verzeichnisse sind bis zum Wahltag auf dem laufenden zu halten.

(2) In das Verzeichnis der wählbaren Mitglieder des Gerichts sind auch die jeweils wegen Ablaufs ihrer Amtszeit oder durch Los ausscheidenden Mitglieder des Präsidiums aufzunehmen, sofern sie noch die Voraussetzungen des § 21b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfüllen.

(3) In den Fällen des § 21b Abs. 4 Satz 3 und des § 21d Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nimmt der Wahlvorstand zuvor die Auslosung der ausscheidenden Mitglieder des Präsidiums vor.

(4) 1Die Auslosung ist für die Ric...

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