Rn 1

Der durch Art 28 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v 5.7.17 (BGBl I 2208, 2225) eingefügte § 17c I stellt klar, dass Zuständigkeitsänderungen in Form von Zuständigkeitskonzentrationen oder Änderungen der Gerichtsbezirksgrenzen durch bundes- oder landesgesetzliche Regelungen auch bereits anhängige bzw rechtshängige Verfahren erfassen können. Der bundesrechtliche Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 17 I 1) steht dem nicht entgegen. Vielmehr erlaubt die Regelung als Übergangsvorschrift ausdr eine Durchbrechung dieses allgemeinen Grundsatzes auch für landesrechtliche gerichtsorganisatorische Maßnahmen, ohne dass es insoweit einer auf Einzelverfahren bezogenen Abgabe- oder Verweisungsentscheidung bedürfte. § 17c betrifft ungeachtet seiner Stellung iRd §§ 17 ff nach seinem Wortlaut nicht die Rechtswegzuständigkeit. Die neue Regelung ist lediglich als Klarstellung gedacht (BTDrs 18/9416 S 101, BRDrs 236/16 [Beschluss] S 21, BTDrs 18/12203 S 2) und fördert die Effektivität von Zuständigkeitskonzentrationen (vgl insb §§ 13a, 23d GVG, § 33 III JGG, § 105 UrhG), indem sofort alle auch bereits anhängigen bzw rechtshängigen Verfahren einem insoweit spezialisierten Gericht zugewiesen werden können. Damit soll gleichzeitig verhindert werden, dass sich ein bisher zuständiges Gericht mit der nunmehr grds einem anderen (sachnäheren) Gericht neu zugewiesenen Sache weiter befassen muss (dazu Kissel/Mayer § 17c Rz 1). Obwohl der Gesetzesentwurf Zuständigkeitsänderungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Blick hatte (vgl BRDrs 236/16 [Beschluss] S 21, BTDrs 18/12203 S 91), ist § 17c für alle Gerichtsbarkeiten von Bedeutung.

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