Rn 10

§ 17a IV 4 eröffnet die Möglichkeit der weiteren Beschwerde gegen Beschlüsse eines ›oberen Landesgerichts‹, die auf der Grundlage der reformierten ZPO nun als Rechtsbeschwerde entspr § 574 ZPO anzusehen (BGH NJW-RR 03, 277, 05, 142; BGHZ 155, 365, BRS 69 Nr 218) und als solche ebenfalls fristgebunden ist. Sie unterliegt Begründungs- (§ 575 ZPO) und Zulassungserfordernissen (§ 17a IV 4 und 5). Seit dem Inkrafttreten der Reform des Zivilprozessrechts 2001 und der damit einhergehenden Änderung des Instanzenzuges kann nach der Rspr des BGH ggf das LG als Beschwerdegericht im Streit über den Rechtsweg die Rechtsbeschwerde (bindend) zulassen (BGH NJW 09, 1968 [BGH 02.04.2009 - IX ZB 182/08]). Die Regelungen über die Zulassungsgründe in § 17a IV 5 GVG verdrängen ggf einschlägige allg Vorschriften (BGH WM 03, 353). Die Zulassung wegen grds Bedeutung oder Abweichung von bundesgerichtlichen Entscheidungen obliegt dem entscheidenden Gericht und ist für das Bundesgericht bindend (§ 17a IV 6 GVG, BGH NVwZ 09, 1054 [BGH 20.05.2009 - XII ZB 166/08]). Die Statthaftigkeit erfordert aus Sicht des BGH nicht zwingend, dass die Sache auch in der Hauptsache zu der Instanz gelangen könnte. Das betrifft insb die Verfahren des Eilrechtsschutzes (BGH GRUR 09, 700; 03, 549; NJW 07, 1819; VersR 07, 1246; BAG NJW 02, 3725). Demggü gehen das BVerwG (NVwZ 06, 1291) und das BSG (BSG SozR 4–1720 § 17a Nr 4) davon aus, dass auf der Grundlage der insoweit abw eigenen Prozessordnungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine weitere Beschwerde nach § 17a IV 4 GVG gegen Entscheidungen des OVG/VGH bzw des LSG über den Rechtsweg ausgeschlossen ist und dass sich insoweit insb keine Bindungswirkungen aus einer etwaigen Zulassungsentscheidung des obersten Landesgerichts ergeben, weil die Klärung fallübergreifender Probleme mit der Zielsetzung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht vereinbar sei. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (BVerfG NVwZ-RR 16, 361 [BVerfG 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14]). Nach abw Ansicht des OVG Hamburg (Beschl v 17.10.13 – 3 So 119/13, Hausverbote) ist die Beschwerde auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jdf dann zuzulassen, wenn deren Zulässigkeit von einzelnen Bundesgerichten unterschiedlich beurteilt wird. Für die Eilrechtsschutzverfahren selbst ist eine weitere Beschwerden durch die §§ 155 VwGO bzw 177 SGG, die ansonsten den § 17a IV 4 GVG als Ausnahmefall in Bezug nehmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Ob ein Beschwerdeverfahren zur Rechtswegfrage überhaupt mit dem Charakter des auf eine zügige Entscheidung zielenden Eilrechtsschutzverfahrens zu vereinbaren ist, hat das BVerwG wiederholt offengelassen (zuletzt NVwZ 06, 1291, Rn 4).

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