Rn 2

Gegenstand ist die Ungebühr in der Sitzung. Das Fehlverhalten muss verfahrensrelevant sein (Kissel/Mayer § 178 Rz 10). § 178 ermächtigt auch zu Sanktionen wegen Verhaltensweisen unmittelbar vor Sitzungsbeginn (Hamm Beschl v 18.2.05 – 2 Ws 36/05 – BeckRS 05, 06194). Wiederholte Ungebühr iR einer Hauptverhandlung kann jew einzeln geahndet werden (Hamm 2.7.20 – 5 Ws 179/20, BeckRS 20, 19143).

 

Rn 3

Der Ordnungsgeldbeschluss muss in der Sitzung über die Sache verkündet werden, deren Ordnung er dient und die gestört wurde. Nach dem Ende der Sitzung und dem Aufruf der nächsten Sache kann er seinen Zweck nicht mehr erreichen (Nürnberg NStZ-RR 06, 308). Mit dem Ende der Sitzung endet auch die Sitzungsgewalt des Gerichts, auf welcher die Befugnis zur Festsetzung von Ordnungsmitteln gem § 178 GVG beruht (Hambg NJW 99, 2607 [OLG Hamburg 22.06.1999 - 1 Ws 91/99] mwN). Bei einer Hauptverhandlung von mehrtägiger Dauer kann eine Ungebühr uU auch erst am folgenden Verhandlungstag geahndet werden (Hamm Beschl v 18.2.05 – 2 Ws 36/05 – BeckRS 05, 06194).

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