Rn 9

§ 17 I 2 GVG begründet ein vAw zu beachtendes Prozesshindernis und damit die Unzulässigkeit der zeitlich später erhobenen Klage. Sie ist von dem insoweit unzulässig angerufenen Gericht durch Prozessurteil abzuweisen (BFH ZfZ 07, 71; BGH NJW 98, 231). Ein des ungeachtet ergangenes Sachurteil ist ggf im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Soweit die Nichtbeachtung anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 17 I 2 GVG als Verfahrensmangel gerügt wird, bedarf es schlüssiger Darlegung, dass derselbe Streitgegenstand schon anderweitig anhängig gewesen ist (BSG Beschl v 23.10.13 – B 6 KA 34/13 B). Im Falle des Rechtskrafteintritts unterliegt die Entscheidung nach Maßgabe des § 580 Nr 7 ZPO der Restitutionsklage. Die noch nicht zur Rechtshängigkeit der Sache führende Einl eines Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) löst vor der Durchführung des streitigen Verfahrens die Sperre noch nicht aus (VGH Kassel UPR 98, 470). Die Sperre gilt auch für Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a GVG. Die Prüfung der anderweitigen Rechtshängigkeit geht daher der Frage des zulässigen Rechtswegs nach § 17a GVG vor (SächsOVG, Beschl v 5.12.17 – 5 D 69/17, Rz 1; BGH, Beschl. v. 3.7.97 – IX ZB 116/96, juris). Das Gericht, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist, hat somit zunächst über die Zulässigkeit zu entscheiden (LSG BW NZBau 08, 265 [LSG Baden-Württemberg 06.02.2008 - L 5 KR 316/08 B]).

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