Rn 6

In Betracht kommen Wiederaufnahmeverfahren (§ 584 ZPO), Entscheidungen über Ablehnungen von Richtern des OLG, wenn das Gericht beschlussunfähig geworden ist (§ 45 III ZPO), Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn das OLG von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will (§ 36 III ZPO), Revisionen in Baulandsachen (§ 230 BauGB), Entschädigungssachen nach § 208 I BEG in Verfahren zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (§ 36 I UntersuchungsausschussG), Rechtsbeschwerden bei Verfahren aufgrund des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (§ 17 I AVAG). Schließlich ergeben sich weitere Zuständigkeiten ua aus DRiG, BRAO, BNotO, PatentanwaltO, WirtschaftsprüferO, SteuerberatungsG. – Zu weiteren Zuständigkeiten nach Bundesrecht vgl Kissel/Mayer Rz 18, 21; MüKoZPO/Pabst Rz 9.

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