Rn 5

Bei Vorliegen eines typisch hoheitlichen Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen den Beteiligten ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen. Das gilt aber nicht im Umkehrschluss: Weil auch das Institut des Vertrages dem Öffentlichen Recht als Handlungsform keineswegs fremd ist (§§ 54 ff VwVfG), kommt dem Kriterium des Bestehens eines rechtlich gleichrangigen Verhältnisses zwischen den Beteiligten als Einordnungshilfe nur Indizcharakter zu. Hier bedarf es einer Abgrenzung im Einzelfall. Die Rechtsnatur eines Vertrages richtet sich allg danach, ob ›der Vertragsgegenstand‹ dem Öffentlichen oder dem Bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (GmS-OGB NJW 86, 2359 [GmSOGB 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]; BSGE 35, 47 [BSG 10.11.1972 - 5 RKn 81/70], vgl dazu Rn 18). Typisch für den öffentlich-rechtlichen Charakter eines Vertrages zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einem Privaten ist, dass die Vereinbarung an die Stelle einer sonst möglichen einseitig hoheitlichen Regelung durch VA tritt (§ 54 S 2 VwVfG; § 53 I 2 SGB X; Magdeburg NVwZ 01, 354). Gleichordnungsverhältnisse sind allg öffentlich-rechtlich zu beurteilen, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Fehlt eine gesetzliche Regelung des Vertragsgegenstandes und ist daher anhand dieses Kriteriums eine Zuordnung zum Öffentlichen oder zum Bürgerlichen Recht nicht möglich, so ist ein Vertrag dem Öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (BVerwG, Beschl v 12.3.18 – 10 B 25/17, Rz 18, juris). Dass die öffentliche Hand im Gleichordnungsverhältnis zugleich eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, rechtfertigt allein keine Zuordnung zum Öffentlichen Recht (BVerwG NJW 07, 2275 [BVerwG 02.05.2007 - BVerwG 6 B 10.07]).

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