Normenkette

GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 12.03.1985; Aktenzeichen 3 RK 33/83)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.09.1986; Aktenzeichen 3 RK 17/86)

 

Tenor

Für Klagen auf Zulassung zur Belieferung von Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln aufgrund eines Vertrages zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Verbänden mit Leistungserbringern ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

 

Tatbestand

I. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Meister im Orthopädie-, Chirurgiemechaniker- und Bandagistenhandwerk und betreibt ein Sanitätshaus in M., mit dem er durch den beklagten Verband für die Lieferung von orthopädischen Hilfsmitteln an die Mitglieder der Ersatzkassen zugelassen worden ist. Der Zulassung liegt ein Rahmenvertrag zwischen dem Beklagten und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. einerseits und dem Bundesinnungsverband für das Orthopädie-, Chirurgiemechaniker- und Bandagistenhandwerk andererseits vom 21. August 1959 zugrunde. In diesem Rahmenvertrag werden die Voraussetzungen der Versorgung von Versicherten mit orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln durch Bandagisten-, Orthopädie- und Chirurgiemechanikermeister geregelt (§ 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages). Zur Belieferung und Versorgung werden danach nur solche Personen zugelassen, die bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen und für deren Zulassung ein Bedürfnis besteht (§ 2 Abs. 1). Nach § 3 ist die Zulassung eine persönliche; sie gilt nur für den vom Antragsteller angegebenen Betriebssitz. Filialbetriebe bedürfen danach einer besonderen Zulassung. Der Filialbetrieb soll grundsätzlich (Ausnahme: § 3 Abs. 3 des Rahmenvertrages) von einem Meister geleitet werden. Über den Zulassungsantrag, dem eine Erklärung über die Zustimmung zum Rahmenvertrag beizufügen ist, entscheidet nach § 2 Abs. 2 der beklagte Verband bzw. dessen örtliche Gliederung.

Der Kläger beantragte im Oktober 1981 die Zulassung seines Filialbetriebs in E. Er teilte mit, daß die Filiale von einer Verkäuferin geleitet werden solle und daß er selbst an bestimmten Tagen anwesend sein werde. Mit Schreiben vom 18. Januar 1982 lehnte der Ortsausschuß E. des Beklagten den Zulassungsantrag für die Filiale mit der Begründung ab, daß nach dem Rahmenvertrag (§ 3 Abs. 1) ein Meister dauernd dem Filialbetrieb zur Verfügung stehen müsse, d.h. eine sogenannte „Meisterpräsenz” vorgeschrieben sei.

Mit seiner beim Sozialgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Zulassungsbegehren für den Filialbetrieb. Nach Auffassung des Beklagten ist die Klage unzulässig, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben sei. Der Kläger hat hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bonn beantragt.

Mit Zwischenurteil vom 13. Dezember 1982 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für gegeben erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht mit Urteil vom 1. Juni 1983 zurückgewiesen. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls für gegeben und möchte daher die Revision des Beklagten zurückweisen. Er sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. Oktober 1961 – KZR 1/61 (BGHZ 36, 91 – Gummistrümpfe) gehindert. Er hat daher dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS) die Frage vorgelegt:

Ist für Rechtsstreitigkeiten aus einem Leistungsbeschaffungsvertrag zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und den Leistungserbringern von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln (bzw. ihren Verbänden) andererseits der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit oder zu den Zivilgerichten gegeben?

 

Entscheidungsgründe

II. Die Vorlage ist zulässig (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes – RsprEinhG – vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661).

Nach dem vom Vorlagebeschluß angeführten Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. Oktober 1961 (BGHZ 36, 91, 93 – Gummistrümpfe) werden die Verträge zwischen den Krankenkassen einerseits und den Lieferanten von Heilmitteln oder ihren Verbänden andererseits auf der Grundlage rechtlicher Gleichordnung abgeschlossen und begründen bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse. Der Antrag eines Lieferanten auf Zulassung zur Belieferung der Anspruchsberechtigten ist in diesem Urteil als Angebot zum Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages mit der Krankenkasse angesehen worden, so daß der Streit über Ansprüche wegen der Ablehnung dieses Angebots als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziert worden ist.

Demgegenüber hält der Vorlagebeschluß des 3. Senats des Bundessozialgerichts Leistungsbeschaffungsverträge der Kassen bzw. ihrer Verbände mit den Lieferanten orthopädischer Heil- und Hilfsmittel bzw. mit deren Verbänden für öffentlichrechtliche Verträge. Der Streit über die Ablehnung der Zulassung ist daher nach dem Vorlage...

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