Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1970 abgeändert.

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 9. Oktober 1967 und 17. November 1967 werden zurückgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, daß die von ihr gegen den Kläger erhobenen Zahlungsansprüche bestehen; die Feststellungsklage wird jedoch abgewiesen, soweit die Zahlungsansprüche nach § 29 Abs. 1 RVO verjährt sind.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu einem Drittel zu erstatten.

 

Gründe

I.

1. Der klagende Bergwerksverein ist zufolge einer 1967 vollzogenen Gesellschaftsumwandlung Gesamtrechtsnachfolger der früheren Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen (BAG L.). Zu dieser gehörten in den Zwanzigerjahren u. a. ein Eisengießereibetrieb in Blankenburg/Harz (B.), das im Gebiet der heutigen DDR liegt; ferner besaß die Gesellschaft Werke und Grundstücke in Zorge/Harz, das heute zur Bundesrepublik Deutschland gehört.

Der – auf Grund des Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz (RKG) vom 23. Juni 1923 – am 1. Juli 1926 der Reichsknappschaft angehörende Betrieb der Eisengießerei B. hatte im Jahre 1926 von dem ihm durch Art. 16 Buchst. h) des Gesetzes über Abänderung des RKG vom 25. Juni 1926 (= § 239 RKG) eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und war auf Antrag aus der knappschaftlichen Versicherung ausgeschieden. Allerdings hatte die Reichsknappschaft das Ausscheiden gemäß § 239 Abs. 3 Satz 1 RKG davon abhängig gemacht, daß ihr die BAG L. den Kapitalwert der Pensionen, die sie für ehemalige Versicherte des Betriebes gewährte, erstattete und daß sie ihr ferner eine angemessene Entschädigung für die von den ausscheidenden Versicherten in dem Betrieb erworbenen knappschaftlichen Rentenanwartschaften leistete. Demgemäß hat die BAG. L. in der Folge für die bereits laufenden Pensionen einen Betrag von mehr als 240.000,– RM an die Reichsknappschaft gezahlt. Ferner hat die Gesellschaft bis zum Jahre 1943 durch eine Reihe weiterer Zahlungen gemäß § 239 Abs. 3 Satz 2 RKG i.V.m. den Erlassen des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 8. Dezember 1926 (RV 1927, 23 – rechte Spalte – Nr. 2) und vom 2. Dezember 1926 (aaO Nr. 1) die tatsächlichen Aufwendungen aus den jeweils eintretenden Versicherungsfällen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages von 3 v.H. erstattet; diese Zahlungen erreichten in dem genannten Zeitraum einen Betrag von mehr als 92.000,– RM. Nach Auffassung der Beklagten sind wahrscheinlich entsprechende Zahlungen bis zum Kriegsende weitergelaufen. Von der im RAM-Erlaß vom 8. Dezember 1926 vorgesehenen Möglichkeit der freien Vereinbarung einer Kapitalzahlung zur Abfindung aller Rentenanwartschaften hatten die Beteiligten seinerzeit keinen Gebrauch gemacht. Zur Sicherung der Entschädigungsansprüche der Reichsknappschaft hatte die BAG L. der Reichsknappschaft gemäß deren auf die vorerwähnten RAM-Erlasse gestützten Verlangen auf ihrem Grundbesitz in Zorge eine Sicherungshypothek von 520.000,– Goldmark eintragen lassen.

Nach dem Zusammenbruch vom Jahre 1945 ist die Gießerei B. entschädigungslos enteignet und in den Besitz eines Volkseigenen Betriebes übergeführt worden.

In der weiteren Folge haben die Träger der Knappschaftsversicherung in der Bundesrepublik weder weitere Entschädigungen von der BAG L. verlangt noch hat diese solche Zahlungen von sich aus geleistet.

2. Im Jahre 1955 trat die BAG L. an die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland (Arbeitsgemeinschaft) mit dem Antrag heran, die Löschung der auf ihrem Grundbesitz in Zorge eingetragenen Sicherungshypothek zu bewilligen. Sie war der Auffassung, allenfalls könne der Volkseigene Betrieb in Blankenburg entschädigungspflichtig sein; nach dem Entfallen eines Anspruchs aus § 239 RKG gegen sie – BAG L. – müsse aber die Sicherungshypothek gelöscht werden. Dieser Auffassung schloß sich die Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht an.

In der Folge kam es zwischen der BAG L., der Arbeitsgemeinschaft und dem von dieser eingeschalteten Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) in der Frage der Hypothekenlöschung zu langdauernden Verhandlungen. Schließlich gab die BAG L. am 22. März 1963 folgende Erklärung ab:

„…. Der frühere Betrieb der Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen in Blankenburg ist nach dem Zusammenbruch entschädigungslos zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt enteignet worden. In Anbetracht dessen, daß in der Bundesrepublik noch zwei Knappschaftsrentner von Blankenburg leben, wovon einer seine Rente von der Ruhrknappschaft und der andere von der Hannoverschen Knappschaft erhält, halten wir die Sicherungshypothek für nicht mehr erforderlich. Wir verpflichten uns jedoch ausdrücklich, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die den Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland infolge des Ausscheidens der Gießerei Blankenburg aus der knappschaftlichen Versicherung der Reichsknappschaft gegen unsere Gesellschaft erwachsen sollten, aufzukommen.”

Nachdem die Eisen-Aktiengesellschaft Lothringen, eine Tochtergesellschaft der BAG L., zudem die Ausfallbürgschaft für die sich aus der zitierten Erklärung ergebenden Verpflichtungen übernommen hatte, bewilligte die Arbeitsgemeinschaft mit Zustimmung des BMA im Juli 1963 die Löschung der Sicherungshypothek.

3. Im Jahre 1965 forderte die Arbeitsgemeinschaft, die inzwischen Ermittlungen nach weiteren „Blankenburger Rentnern” eingeleitet hatte, von der BAG L. auf Grund des § 239 RKG Entschädigungen von über 22.000,– DM. Die Gesellschaft zahlte nicht. Die sodann von zwei Knappschaften der Bundesrepublik erhobenen Leistungsklagen gegen die BAG L. wies das Sozialgericht (SG) Dortmund im Jahre 1966 mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses zurück; die Knappschaften könnten ihre Entschädigungsansprüche durch Leistungsbescheid geltend machen und nötigenfalls vollstrecken.

Mit Bescheiden jeweils vom 29. Dezember 1966 – beide im Jahre 1967 durch Widerspruchsbescheide bestätigt – forderten daraufhin die Hannoversche und die Ruhrknappschaft von der BAG L. zusammen mehr als 29.000,– DM ein.

In dem gegen diese Bescheide angestrengten Streitverfahren, während dessen Verlauf die Ruhrknappschaft durch Bescheid vom 20. Dezember 1968 ihre Forderung um mehr als 7.400,– DM erhöhte und die Süddeutsche Knappschaft mit Bescheid vom 22. März 1968 ihrerseits über 770,– DM von der Gesellschaft einforderte, hatte der inzwischen an die Stelle der BAG L. getretene Kläger nur zum Teil Erfolg. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20. Oktober 1970 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen über die Berufungen der Beklagten gegen die stattgebenden, die Zahlungsbescheide aufhebenden Urteile des SG Dortmund vom 9. Oktober und 17. November 1967 wie folgt entschieden:

„Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. November 1967 abgeändert. Die Bescheide der früheren Ruhrknappschaft vom 29. Dezember 1966 und vom 13. Juli 1967 werden nur insoweit aufgehoben, als in ihnen Entschädigungsleistungen für den Versicherten Karl S. und soweit hinsichtlich der übrigen in den Bescheiden genannten Versicherten Entschädigungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1964 gefordert werden.

Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid der früheren Ruhrknappschaft vom 20. Dezember 1968 wird abgewiesen, soweit darin Entschädigungsleistungen für die Versicherten Friedrich H., Otto B. und Helmut S. nebst einem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 3 % beansprucht werden.

Im übrigen wird der Bescheid aufgehoben.

Der Bescheid der früheren Süddeutschen Knappschaft vom 22. Februar 1968 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.”

In der Begründung des Urteils ist ausgeführt: Die Entschädigungsansprüche der mit Wirkung ab 1. August 1969 errichteten und in die Vermögens- und Rechtsnachfolge sowohl der Reichsknappschaft als auch der einzelnen Knappschaften eingetretenen Bundesknappschaft bestünden grundsätzlich zu Recht. Der Kläger könne dem Grunde nach mit den Einwendungen gegen den Anspruch auf Entschädigung der Rentenanwartschaften aus § 239 RKG, insbesondere mit dem „Einwand der Ostenteignung”, nicht gehört werden, weil die BAG L. mit der gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 22. März 1963 die Schuldverpflichtung aus § 239 aaO ausdrücklich bestätigt habe.

Hinsichtlich dieser Verpflichtung liege kein Einigungsmangel oder rechtserheblicher Irrtum vor. Allerdings bestehe der Anspruch der Beklagten nicht in dem geltend gemachten Umfang. Die zum 1. Juli 1926 aus der Reichsknappschaft ausgeschiedenen Versicherten hätten nach § 72 RKG aF eine Anwartschaft nur erworben gehabt, wenn sie damals in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mindestens 36 Beitragsmonate zurückgelegt gehabt hätten. Spätere Gesetzesänderungen, die die leistungsrechtliche Berücksichtigung von weniger als 36 knappschaftlichen Beitragsmonaten gestatten, hätten außer acht zu bleiben. Auch greife die vom Kläger gegen die Entschädigungsansprüche erhobene Einrede der Verjährung insoweit durch, als der von der Knappschaft erstmals am 29. Dezember 1966 erhobene Anspruch für eine Zeit vor dem 1. Januar 1964 geltend gemacht werde. Die Entschädigung nach § 239 RKG sei begrifflich den Rückständen zuzuordnen, so daß über sie gemäß § 149 Abs. 1 RKG i.V.m. § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) – Verjährung von Rückständen zwei Jahre nach der Fälligkeit – anzuwenden sei. Die Erklärung der BAG L. vom 22. März 1963 sei kein die Verjährung unterbrechendes vertragliches Anerkenntnis, sondern nur eine deklaratorische Bestätigung der bestehenden Schuldverpflichtung.

Gegen dieses Urteil richten sich die zugelassenen Revisionen der Beteiligten.

Der Kläger trägt vor: Die Entschädigungspflicht nach § 239 RKG habe nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur den jeweiligen Arbeitgeber des aus der Reichsknappschaft ausgeschiedenen Betriebes getroffen; mit der Ostenteignung der Gießerei B. sei daher die BAG L. von der Entschädigungspflicht frei geworden. Überdies sei das Weiterbestehen eines Entschädigungsanspruches nach entschädigungsloser Enteignung des Betriebes dem früheren Arbeitgeber gegenüber keinesfalls mehr „angemessen” im Sinne des § 239 RKG; der frühere Arbeitgeber würde entgegen den in dieser Vorschrift verfolgten Zielen – keine Besserstellung des Arbeitgebers des ausgeschiedenen Betriebes – im Vergleich mit dem Arbeitgeber eines nicht ausgeschiedenen Betriebes nach der entschädigungslosen Enteignung nicht mehr gleich –, sondern offenkundig schlechtergestellt. Deshalb verstoße die Rechtsauffassung der Beklagten auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Betriebe, die 1926 auf ein Ausscheiden verzichtet haben, würden nach vollzogener Ostenteignung für den enteigneten Betrieb nicht mehr zur Zahlung von Beiträgen herangezogen. Vorsorglich berufe er, Kläger, sich auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil die ursprüngliche Erwartung, daß der Betrieb der Gießerei B. ohne das von ihm vollzogene Ausscheiden aus der Reichsknappschaft für alle Zeiten bei dieser verblieben wäre, nach der Enteignung des Betriebes jeglicher Grundlage entbehre. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der von der BAG L. am 22. März 1963 abgegebenen Erklärung gegeben habe, sei rechtlich unhaltbar. Die Erklärung sei ersichtlichermaßen nur für den Fall – unter der Rechtsbedingung – abgegeben, daß die gesetzliche Schuld aus § 239 RKG überhaupt bestehe. Ein schuldbestätigendes Anerkenntnis habe die BAG L., nicht abgegeben; günstigstenfalls liege insoweit zwischen den Beteiligten ein Dissens vor. Im übrigen sei die Erklärung durch vorsorgliche Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt – beachtlichen Rechtsirrtums, weil die BAG L. die Abgabe eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses nicht gewollt habe – wieder beseitigt. Schließlich sei auch die Auffassung der Beklagten, daß es auf eine Erfüllung der Wartezeit von 36 knappschaftlichen Beitragsmonaten nicht ankomme und daß die Erstattungsansprüche noch nicht verjährt seien, unrichtig.

Der Kläger beantragt,

das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1970 dahin abzuändern, daß die Bescheide der früheren Ruhrknappschaft vom 29. Dezember 1966, vom 13. Juli 1967 und vom 20. Dezember 1968 in vollem Umfang aufgehoben werden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, nach den von ihr in der Vorinstanz gestellten Schlußanträgen zu erkennen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, sie wolle ihren Antrag dahin verstanden wissen, der entscheidende Senat möge für den Fall, daß der Klage auf Aufhebung der von ihr erlassenen Zahlungsbescheide bereits aus formellen Gründen stattgegeben werde, die Feststellung treffen, daß der von ihr erhobene materielle Zahlungsanspruch gegen den Kläger bestehe.

In der Sache ist die Beklagte folgender Auffassung: Die Rechtsmeinung des LSG, der Kläger habe nicht für alle knappschaftlichen Rentenanteile ausgeschiedener Blankenburger Versicherter Entschädigung zu leisten, treffe nicht zu. Insbesondere gehe es nicht an, die Entschädigungspflicht auf die knappschaftlichen Rentenanteile ehemaliger Blankenburger Versicherter zu beschränken, die mindestens 36 „Blankenburger Beitragsmonate” zurückgelegt haben; darin liege eine unzulässige Gleichsetzung einer Rentenanwartschaft mit einer Wartezeit. Überdies sei stets auf das Recht abzustellen, das im Zeitpunkt des Eintritts der rechtserheblichen Tatsachen gelte. Bei den vom Kläger zu leistenden Entschädigungen handele es sich ferner um keine Rückstände im Sinne des § 29 Abs. 1 RVO. Sie stellten vielmehr nur zum Teil eine öffentlich-rechtliche Forderung dar, weil sie – im Hinblick auf die schuldmitbegründende Haftungserklärung des Klägers vom 23. März 1963 – durch bürgerlich-rechtliche Normen modifiziert seien. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelte entsprechend, die Verjährungsfrist betrage 30 Jahre.

II.

Von den infolge Zulassung statthaften Revisionen der Beteiligten ist nur die des Klägers begründet.

Die vom Kläger angefochtenen Zahlungsanforderungsbescheide der Beklagten könnten nur dann Bestand haben, wenn diese rechtlich ermächtigt gewesen wäre, ihren vermeintlichen Anspruch auf Entschädigung von Rentenanwartschaften gegen den Kläger einseitig von hoher Hand durch einen mit dem Anspruch auf Maßgeblichkeit ausgestatteten Verwaltungsakt geltend zu machen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Mit sämtlichen streitigen Bescheiden und den hierzu erlassenen bestätigenden Widerspruchsbescheiden haben die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten – Hannoversche Knappschaft, Ruhrknappschaft, Süddeutsche Knappschaft – vom Kläger – bzw. dessen Rechtsvorgängerin – die Zahlung bestimmter Geldbeträge ausdrücklich unter Bezug auf die von der BAG L. am 22. März 1963 abgegebenen Verpflichtungserklärung eingefordert. Im Laufe des Streitverfahrens hat die Beklagte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zahlungsbescheide immer nachdrücklicher auf die genannte Vereinbarung gestützt. Tatsächlich hat sich die BAG L. in dieser Vereinbarung schriftlich verpflichtet, für alle diejenigen Ansprüche „aufzukommen, die den Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland infolge des Ausscheidens der Gießerei B. aus der knappschaftlichen Versicherung der Reichsknappschaft (gegen unsere Gesellschaft) erwachsen sollten”. Diese Erklärung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten gebilligt und im Austausch hiergegen – mit Zustimmung des BMA – die Löschung der zur Sicherung der Entschädigungsansprüche aus § 239 RKG auf dem Grundbesitz des Klägers in Zorge eingetragenen Sicherungshypothek von 520.000,– Goldmark bewilligt. Hiernach liegt eine nicht nur einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung der BAG L., sondern eine vertragliche Vereinbarung unter Beteiligung auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor.

Bei der Vereinbarung vom Jahre 1963 handelt es sich zwar – wie zweckmäßigerweise bereits an dieser Stelle einzuschalten ist – um keinen privatrechtlichen Vertrag mit der Folge, daß die Beklagte Ansprüche aus ihr nur vor den ordentlichen Zivilgerichten verfolgen könnte (vgl. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Vereinbarung stellt – ihre Wirksamkeit zunächst vorausgesetzt – unmißverständlich ab auf einen von der Beklagten erhobenen Anspruch auf Entschädigung von knappschaftlichen Rentenanwartschaften im Sinne des § 239 RKG. Da also Gegenstand des Vertrages ein im öffentlichen Recht wurzelnder Anspruch eines Subjekts der öffentlichen Leistungsverwaltung ist, kann es sich bei ihm nur um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln (vgl. statt vieler BVerwG 22, 138; H.J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., S. 308; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts – Allgemeiner Teil –, 9. Aufl., S. 268). Weil zudem der öffentlich-rechtliche Vertragsgegenstand – Entschädigung für Rentenanwartschaften knappschaftlicher Versicherter – einen spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Gehalt hat, bedarf es keiner näheren Darlegungen, daß es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Gebiet der Sozialversicherung handelt. Für einen Anspruch aus diesem Vertrag ist hiernach gemäß § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

Die Vereinbarung vom März 1963 ist nicht etwa unwirksam, weil die Beklagte den in ihr geregelten Anspruch durch Verwaltungsakt – „Zahlungsanforderungsbescheid” – hätte geltend machen können – wie sie dies später auch tatsächlich getan hat. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die herrschende sogenannte utilitaristische Betrachtungsweise (vgl. BVerwG 23, 213; Götz, JuS 1970, S. 2; H.J. Wolff, aaO, S. 309; Eyermann/Fröhler, Komm. zur Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., Randnr. 10 bei § 40; aA Forsthoff, aaO, S. 268) zutrifft, wonach auch in solchen Fällen der Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nur dann unzulässig ist, wenn das geltende Recht ausdrücklich oder nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt bestimmt, daß der Gesetzesvollzug allein in der Form des Verwaltungsaktes, also durch eine von hoher Hand einseitig vorzunehmende Regelung zu geschehen hat. Einem solchen rechtlichen Zwang unterliegt die Beklagte jedenfalls in bezug auf den vorliegend streitigen Entschädigungsanspruch nicht. Das folgt schon daraus, daß nach dem auf Grund der Ermächtigung des § 239 Abs. 3 letzter Satz RKG ergangenen RAM-Erlaß vom 8. Dezember 1926 i.V.m. dem weiteren RAM-Erlaß vom 2. Dezember 1926 zur Abfindung der Entschädigungsansprüche der Reichsknappschaft die Möglichkeit der „freien Vereinbarung” einer Kapitalabfindung ausdrücklich offengehalten und damit den Beteiligten ausdrücklich gestattet ist, über die strittigen Ansprüche zu paktieren.

Allerdings kann nicht verkannt werden, daß ein Träger der öffentlichen Verwaltung dann, wenn er mit einer seiner öffentlichen Gewalt unterworfenen Privatperson einen sogenannten subordinationsrechtlichen Vertrag abschließt, von einer alternativen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, d. h. anstelle des Erlasses eines Verwaltungsaktes eine vertragliche Vereinbarung eingegangen ist. Schon hieraus folgt, daß der Verwaltungsträger den gleichen Sachverhalt grundsätzlich nicht sowohl durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als auch – gleichzeitig oder später – einseitig durch Verwaltungsakt regeln darf. Unter welchen Umständen von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sein könnten, braucht nicht erörtert zu werden. Stützt ein Träger öffentlicher Verwaltung wie im vorliegenden Fall einen Anspruch gegen eine Privatperson auf einen mit dieser – anstelle eines möglichen Verwaltungsaktes – abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, so hat er sich auf die Ebene der Gleichordnung mit dieser Person begeben und kann den Anspruch nur noch auf dieser Ebene vor dem zuständigen Verwaltungsgericht im Rahmen einer Parteistreitigkeit verfolgen; die Möglichkeit, von hoher Hand aus zu agieren und den Anspruch einseitig durch Verwaltungsakt geltend zu machen, ist ihm genommen. Das bedeutet, daß die Beklagte ihren auf den Vertrag vom 22. März 1963 gestützten Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung bestimmter Geldbeträge allein mit der „echten” Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG verfolgen kann.

Durfte hiernach die Beklagte die streitgegenständlichen, auf die Vereinbarung vom 22. März 1963 gestützten Zahlungsbescheide bereits aus den angegebenen Gründen nicht erlassen, so hat sie das SG im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig aufgehoben. Auf die Revision des Klägers war daher das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile in vollem Umfang zurückzuweisen. Gleichzeitig war die auf Aufrechterhaltung dieser Bescheide gerichtete Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat der Senat auch über den Hilfsantrag der Beklagten auf Feststellung, daß der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe, zu entscheiden. Der Kläger bestreitet mit Nachdruck, daß der von der Beklagten – nach Aufhebung von deren Zahlungsanforderungsbescheiden vorerst erfolglos – erhobene Zahlungsanspruch überhaupt bestehe. Mit diesem in Form einer Widerklage gem. §§ 100, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig geltend gemachten Feststellungsbegehren dringt die Beklagte grundsätzlich durch.

Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe gegen ihn zufolge entschädigungsloser Ostenteignung der Gießerei, wegen offensichtlicher Unangemessenheit jeglicher Entschädigungsverpflichtung bei diesem Grundsachverhalt, wegen Ungleichbehandlung und Schlechterstellung bei Vergleich mit anderen knappschaftlichen Betrieben und schließlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen Anspruch auf Entschädigung von Rentenanwartschaften im Sinne des § 239 RKG, greift nicht durch. Selbst wenn ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nach § 239 RKG gegen den Kläger aus den von ihm genannten Gründen nicht bestünde, ist der Zahlungsanspruch der Beklagten auf Grund der von der BAG L. in der Vereinbarung vom 22. März 1963 eingegangenen Schuldverpflichtung begründet. Diese Schuldverpflichtung bekräftigt nicht allein in deklaratorischer Weise eine gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung aus § 239 RKG; sie bildet vielmehr einen selbständigen, abstrakten Schuldgrund. Das folgt klar aus den vom LSG festgestellten Begleitumständen, unter denen die Rechtsvorgängerin des Klägers die Schuldverpflichtung eingegangen ist. Seit dem Jahre 1955 hatte sich die BAG L. bemüht, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Löschung der auf ihrem Grundbesitz in Zorge zur Sicherung der Ansprüche aus § 239 RKG eingetragenen Sicherungshypothek bewilligt zu erhalten. Zur Begründung hatte sich die Gesellschaft schon damals darauf berufen, daß nach Kriegsende jeglicher Entschädigungsanspruch aus der genannten Vorschrift entfallen sei. Mit dieser Auffassung hatte sich die BAG L. weder bei den Knappschaften in der Bundesrepublik noch bei der Rechtsaufsichtsbehörde – BMA – durchgesetzt. Deshalb ist die Gesellschaft schließlich bei ihren weiteren Bemühungen, die Löschungsbewilligung zu erhalten, davon abgerückt, den Anspruch aus § 239 RKG dem Grunde nach weiterhin zu bestreiten. Sie hat die Löschungsbewilligung schließlich erhalten, nachdem sie den Zahlungsanspruch der Beklagten nicht nur nicht anerkannt, sondern sich für dessen Honorierung in besonders nachdrücklicher Weise persönlich verpflichtet hatte: Anders kann, wie das LSG zutreffend festgestellt hat, ihre Erklärung, sie verpflichte sich „ausdrücklich” für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Knappschaft zufolge Ausscheidens der Gießerei Blankenburg aus der knappschaftlichen Versicherung „aufzukommen”, nicht verstanden werden. Zusätzlich stellte die BAG L. zur Sicherung des Anspruches der Beklagten noch einen Bürgen. Daß die Gesellschaft die eingegangene Schuldverpflichtung als selbständigen, abstraktkonstitutiven Schuldgrund betrachtet wissen wollte, folgt auch daraus, daß sie der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften mit Schreiben vom 25. Juni 1963 den Entwurf einer Löschungsbewilligung übersandte, laut welchem die Arbeitsgemeinschaft „bekennt, von der Grundstückseigentümerin hinsichtlich der dieser Hypothek zugrunde liegenden Forderung befriedigt zu sein.” Diese Befriedigung des Anspruchsgläubigers kann die BAG, die sich soeben erst verpflichtet hatte, für die umrissenen Ansprüche aufzukommen und die hierfür einen Bürgen gestellt hatte, allein in der von ihr unter dem 22. März 1963 abgegebenen Verpflichtungserklärung gesehen haben, indem sie sie offenkundig als Leistung an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) qualifizierte.

Hiernach stellt die in der Vereinbarung von 1963 eingegangene Schuldverpflichtung des Klägers einen selbständigen Schuldgrund dar, gegen den der Kläger mit den gegen einen gesetzlichen Anspruch aus § 239 RKG möglichen Einwendungen nicht durchdringen kann.

Gegen die vertraglich eingegangene Verpflichtung kann der Kläger auch nicht ins Feld führen, durch ihn sei das Gesetz – § 239 RKG – überspielt und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt. Die Vereinbarung, deren Abschluß von der Klägerseite betrieben worden war, stellt einen Austauschvertrag dar; durch sie ist einerseits zugunsten der Knappschaft die rechtliche Unsicherheit über den Fortbestand des Entschädigunsganspruchs aus der genannten Bestimmung über das Ende des zweiten Weltkrieges hinaus beseitigt und bereinigt worden; andererseits hat der Kläger – u. a. – dadurch etwas erhalten, worum er über lange Jahre hinweg mit allem Nachdruck und mit allem Einsatz sich bemüht hatte, die Löschung der auf seinen Grundbesitz lastenden Sicherungshypothek von 520.000,– Goldmark. Die unter den Beteiligten getroffene Vereinbarung ist hiernach ausgewogen und befriedigte die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien.

Zu Unrecht wendet der Kläger ferner ein, die BAG L. sei die Zahlungsverpflichtung nur unter der Bedingung eingegangen, daß ein Anspruch aus § 239 RKG überhaupt bestehe. Gegen diese Meinung spricht zunächst, wie bereits das LSG zutreffend angenommen hat, die Wortfassung der Vereinbarung. Zwar ist der Wortlaut der Erklärung vom 22. März 1963 grammatisch offensichtlich fehlerhaft: Die von der BAG L. u. a. übernommene Verpflichtung, „für alle gegenwärtigen Ansprüche … aufzukommen”, läßt sich mit der in einem Nebensatz versuchten näheren Bezeichnung dieser Ansprüche als solche, „die den Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland infolge des Ausscheidens der Gießerei B. aus der knappschaftlichen Versicherung der Reichsknappschaft gegen unsere Gesellschaft erwachsen sollten”, nicht verknüpfen. „Gegenwärtige Ansprüche” bestehen bereits; die Möglichkeit, daß sie erst „erwachsen sollten”, scheidet aus. Dagegen ist diese Möglichkeit in bezug auf die von der BAG L. übernommene weitere Verpflichtung, außer für die gegenwärtigen auch für die „zukünftigen Ansprüche” der Knappschaften aus dem genannten Grunde aufzukommen, durchaus und zwanglos gegeben. Hiernach ist in Übereinstimmung mit dem LSG nach gebotener Bereinigung des offenkundig grammatisch fehlerhaften Textes der Erklärung die von der BAG L. eingegangene Verpflichtung, für die bezeichneten Ansprüche aufzukommen, so zu verstehen, daß sie sich auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche beziehen solle, die den Knappschaften der Bundesrepublik unter Zugrundelegung der Rechtswirksamkeit des § 239 RKG infolge des Ausscheidens aus der Reichsknappschaft bereits entstanden sind und in Zukunft noch entstehen sollten. Die konditionale Bedingung des Erwachsensollens trägt nach allem, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nur dem Umstand Rechnung, daß nicht nur die gegenwärtigen, sondern auch die zukünftigen Ansprüche der Knappschaft aus dem genannten Grund von der übernommenen Verpflichtung erfaßt sein sollten; daß die Erklärung dagegen unter der Rechtsbedingung abgegeben worden sei, daß die Ansprüche nach dem Gesetz überhaupt bestünden, läßt sich aus dem Wortlaut der Erklärung nicht ableiten.

Entscheidender aber noch als die grammatische Auslegung ist die Berücksichtigung der maßgeblichen Begleitumstände. Es erscheint als mit weitreichender Sicherheit ausgeschlossen, daß die BAG der Reichsknappschaft im Austausch gegen die angestrebte Pfandentlassung keine echte Gegenleistung hätte liefern wollen, sondern allein eine unter der Rechtsbedingung des rechtlichen Bestandes stehende, alle bisherigen rechtszerstörenden Einwendungen offenlassende und damit für den Vertragspartner weitgehend wertlose Erklärung hätte abgeben wollen. Schlechthin unverständlich wäre bei dieser Sachlage zudem, wie sich die BAG L. laut dem von ihr verfaßten Entwurf einer Löschungsbewilligung hätte berechtigt fühlen dürfen, die Knappschaft durch die von ihr eingegangene Verpflichtung als „hinsichtlich der dieser Hypothek zugrunde liegenden Forderung befriedigt” anzusehen. Vielmehr war es nach Vorgeschichte, Begleitumständen und Text der von der BAG am 22. März 1963 eingegangenen Verpflichtung so, daß – wie oben bereits angedeutet – die Knappschaft die Löschung des Grundpfandrechtes bewilligt und die BAG L. im Austausch hierfür die unbedingte, konstitutiv wirkende Verpflichtung übernommen hatte, alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Knappschaften im Sinne des § 239 RKG unter Verzicht über die von ihr bisher hiergegen vorgebrachten Einwendungen dem Grunde nach voll zu honorieren.

Da der wahre rechtsgeschäftliche Wille der an der Vereinbarung vom Jahre 1963 Beteiligten nach allem zwanglos und eindeutig zu ermitteln ist, verbleibt für die Annahme eines offenen oder versteckten Dissenses oder für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung in entsprechender Anwendung des § 119 BGB kein Raum.

Gegen den hilfsweisen Feststellungsantrag der Beklagten kann der Kläger nicht einwenden, daß die Rentenanwartschaften von im Jahre 1926 aus der knappschaftlichen Versicherung ausgeschiedenen Beschäftigten der Gießerei Blankenburg jedenfalls insoweit nicht zu entschädigen seien, als die in diesem Betrieb zurückgelegten knappschaftlichen Beitragszeiten keine 36 Monate erreichen. Zwar ist dieser Einwand des Klägers nicht schon deswegen unzulässig, weil die Beklagte ihren Anspruch unmittelbar auf die Verpflichtung laut Vereinbarung vom 22. März 1963 stützt. Wenngleich diese Vereinbarung und nicht die Vorschrift des § 239 RKG, wie dargelegt, unmittelbare Grundlage des von der Beklagten erhobenen Anspruches darstellt, so läßt sich doch nicht übersehen, daß die vom Kläger in der Vereinbarung eingegangene Zahlungsverpflichtung sehr global ist. Sie ist demnach nur eine Vereinbarung dem Grunde nach. Ihr Umfang ist indessen bestimmbar; das genügt für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung (vgl. z. B. für das abstrakte Schuldversprechen Staudinger/Kober/Müller, Komm. zum BGB, 11. Aufl., Randnr. 25 bei § 780, mit weiteren Nachweisen). In der Vereinbarung sind nämlich die Ansprüche, für die sich die BAG L. aufzukommen verpflichtete, näher umschrieben als Ansprüche der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland „infolge des Ausscheidens der Gießerei Blankenburg aus der knappschaftlichen Versicherung der Reichsknappschaft”. Das bedeutet, daß die vom Kläger übernommene Zahlungsverpflichtung jedenfalls keinen größeren Umfang haben sollte, als er sich bei Anwendung des § 239 RKG ergeben hätte. Es erscheint daher zunächst statthaft, wenn der Kläger zur Begrenzung der vertraglich übernommenen Ansprüche auf § 72 RKG in der im Jahre 1926 geltenden Fassung verweist. Auch trifft zu, daß in Abs. 1 dieser Vorschrift die Leistungen aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung von einer Wartezeit von 36 Beitragsmonaten abhängig gemacht sind. Indessen haben spätere gesetzliche Änderungen (vgl. die Verordnung vom 17. Mai 1934 – RGBl I 419 –) bewirkt, daß die Träger der Knappschaftsversicherung auch aus geringeren als 36 Monate umfassenden knappschaftlichen Beitragszeiten knappschaftliche Leistungsteile zu erbringen haben. Da dies der Fall ist, wäre es nicht verständlich, wenn die Beklagte hierfür nicht in den durch § 239 Abs. 3 RKG i.V.m. den vorgenannten RAM-Erlassen gezogenen Rahmen entschädigt wird, zumal die Schuldverpflichtung von einer über das Jahr 1926 hinausreichenden Geltung dieser Vorschriften ausgeht. Nach dem RAM-Erlaß vom 2. Dezember 1926 (aaO) waren, sofern wie im vorliegenden Falle von der Möglichkeit einer Kapitalabfindung kein Gebrauch gemacht worden war, die Rentenanwartschaften in der Weise zu entschädigen, daß der Arbeitgeber des aus der Reichsknappschaft ausscheidenden Betriebes dieser die tatsächlichen Aufwendungen aus den jeweils eintretenden, d. h. am 1. Juni 1926 noch in der Zukunft liegenden Versicherungsfällen in Form der Abrechnung zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages zu erstatten hatte. Die 1926 geltenden einschlägigen Bestimmungen sind mithin davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber des ausscheidenden Betriebes erst in der Zukunft, d. h. nach Eintritt zukünftiger Versicherungsfälle zur Entschädigung von Rentenanwartschaften verpflichtet sein sollte. Hiernach dringt das Feststellungsbegehren der Beklagten auch gegen die auf § 72 RKG gestützten Argumentation des Klägers durch.

Aus den eingangs des vorhergehenden Absatzes angestellten rechtlichen Überlegungen ist allerdings der weitere Einwand des Klägers statthaft, die Zahlungsansprüche, dessen sich die Beklagte ihm gegenüber berühme, seien gemäß § 146 RKG i.V.m. § 29 Abs. 1 RVO zum Teil verjährt und deshalb nicht mehr existent. Was die Möglichkeit einer Verjährung der von der BAG L. eingegangenen Entschädigungsverpflichtung betrifft, so wollte die Vereinbarung vom Jahre 1963 der Beklagten auch insoweit offensichtlich keine umfassenderen als im Rahmen des § 239 RKG möglichen Ansprüche einräumen. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts. Tatsächlich handelt es sich bei den Entschädigungen nach § 239 aaO um Leistungen, die der Träger der Knappschaftsversicherung zum Ausgleich für die durch das Ausscheiden eines Betriebes aus der knappschaftlichen Versicherung ausfallenden Beiträge erhalten soll (vgl. den Bericht des Ausschusses für Soziale Angelegenheiten des Reichstages zu einem Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Reichsknappschaftsgesetzes, RT-Drucks. III. Wahlper. 1924/26 Nr. 2307 S. 2, 3, 5; Reuß/Henze, Komm. zum RKG, 2. Aufl., Anm. 1 bei § 239). Wie bei Sozialbeiträgen ist daher der Arbeitgeber des aus der Knappschaft ausgeschiedenen Betriebes verpflichtet, die Entschädigungen nach § 239 RKG – sofern nicht von der Möglichkeit der Vereinbarung einer Kapitalabfindung Gebrauch gemacht worden ist – zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen an den knappschaftlichen Versicherungsträger abzuführen; unterläßt dies der Arbeitgeber, so kann die Knappschaft grundsätzlich in gleicher Weise wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen den Entschädigungsbetrag festsetzen, einfordern und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben.

Es bestehen daher keine Bedenken, bei rückständigen Ansprüchen der Knappschaften auf eine Entschädigung im Sinne des § 239 RKG die Vorschriften des § 148 RKG i.V.m. §§ 28 und 29 RVO über Rückstände anzuwenden. Der Einwand der Beklagten, die Verjährung sei durch Anerkennung des Anspruchs seitens der BAG L. im Jahre 1963 unterbrochen worden, ist weithin schon deswegen unbehelflich, weil eine bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrochen werden kann; im übrigen ist, wie dargelegt, die Vereinbarung dahin auszulegen, daß dem Kläger gegen die dem Grunde nach übernommenen Zahlungsverpflichtungen die Einwendungen, die aus § 239 RKG gegen ihre Höhe möglich gewesen wären, nicht abgeschnitten sein sollen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn das LSG auf die entsprechende Einrede des Klägers die Verjährungsfristen des § 29 Abs. 1 RVO angewendet und den Anspruch in diesem Umfange als verjährt angesehen hat. Mithin war dem Feststellungsbegehren der Beklagten nur mit einer entsprechenden Einschränkung stattzugeben.

Nach alledem war mit dem Kostenausspruch aus § 193 SGG zu entscheiden wie geschehen.

 

Unterschriften

Dr. Dapprich, Richter am BSG May ist durch Krankheit verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Dapprich, Rauscher.

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 10.11.1972 durch Mackenroth Amtsinspektor Schriftführer

 

Fundstellen

BSGE, 47

NJW 1973, 776

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