Rn 1

Die Vorschrift ist eingefügt worden durch das G zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 17, 969); zuletzt geändert wurde sie durch Art 2 SanInsFoG v 22.12.20 (BGBl I 3256). Für Fälle, die am 1.1.18 bereits am OLG anhängig waren, gilt die Zuständigkeitszuweisung nach § 119a ›in der bis einschließlich 31.12.20 geltenden Fassung‹ nicht (§ 40a I EGGVG); die Beschränkung des § 40a EGGVG auf die bis zum 31.12.20 geltende Fassung dürfte auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen, so dass es für diese Altfälle bei der Zuständigkeit des schon 2017 befassten Spruchkörpers bleibt (vgl BTDrs 18/11437, 46 und BTDrs 19/13828, 23). Für Fälle, die in den Jahren 2018 bis 2020 am OLG anhängig wurden, gilt § 119a in der bis zum 31.12.20 geltenden Fassung fort (§ 40a II GVG). Die zwingend vorgesehene Einrichtung von Spezialkammern bei den Landgerichten (§ 72a) und Spezialsenaten bei den Oberlandesgerichten für Sachgebiete, in denen regelmäßig besonders komplexe Sachverhalte oder Rechtsfragen zu behandeln sind, soll sicherstellen, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der entscheidenden Spruchkörper mit dieser Materie eintritt (BTDrs 18/11437, 45f). Die durch den damit verbundenen Zuwachs an Erfahrung und Wissen eintretende Spezialisierung soll zur Qualitätssicherung und -steigerung beitragen und stellt auch eine Reaktion auf die zunehmende Spezialisierung der Anwaltschaft dar (Zö/Lückemann § 72a Rz 1). Die obligatorische Einführung der Spezialspruchkörper wurde als erforderlich angesehen, weil die Präsidien der Oberlandes- und Landgerichte die Einführung von spezialisierten Kammern und Senaten eher zögerlich vorangetrieben haben (vgl. dazu die Daten bei Fölsch, DRiZ 2017, 166, 168).

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