Gesetzestext

 

(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

 

Rn 1

Die Übergangsvorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.18 durch das Gesetz vom 28.4.17 (BGBl I, 969) eingefügt und mit Wirkung vom 1.1.21 durch Gesetz vom 12.12.19 (BGBl I, 2633) neu gefasst.

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