Rn 26

Der einschlägige Art 97 II 1 GG schützt, anders als bei der für alle Richter geltenden sachlichen Unabhängigkeit, nur die persönliche Rechtsstellung der hauptamtlichen und planmäßigen Richter auf Lebenszeit in Bezug auf vorzeitige Amtsenthebungen, Absetzungen und Versetzungen gegen ihren Willen. Solche Maßnahmen sind danach, insb hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens, sowohl einem speziellen Gesetzesvorbehalt als auch einem eigenen Richtervorbehalt unterworfen. Für Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und für Richter kraft Auftrags (§§ 1416 DRiG) gelten Einschränkungen. Die Einzelheiten sind in den Regelungen der §§ 25 ff DRiG zu finden, insb was die engen Voraussetzungen für Versetzungen (§§ 30, 31 DRiG) oder für die Übertragung eines anderen Richteramts aus Gründen einer Änderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) betrifft. Abordnungen von Richtern auf Lebenszeit sind von deren Zustimmung abhängig (§ 37 DRiG). Das gilt auch für ungeachtet des § 27 II GVG grds zulässige (Teil-)Abordnungen an andere Gerichte außerhalb der §§ 22, 59 GVG (BGH NJW 09, 381 [BGH 10.12.2008 - 1 StR 322/08]).

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