Rn 12

Der geschützte Kernbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit betrifft zwar im Ansatz nur die eigentliche Rechtsfindung. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes ist es aber notwendig, sämtliche mittelbar der Rechtsfindung dienenden, vorbereitenden und nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der Unabhängigkeitsgarantie einzubeziehen (BGH DRiZ 91, 20). Daher sind zB Einflussnahmen auf die Terminierung einer bestimmten Sache in jeder Form, also direkt, indirekt oder auch nur in Gestalt psychischen Drucks unzulässig (BGH NJW-RR 02, 574 [BGH 20.06.2001 - RiZ (R) 2/00]; NJW 08, 1448 [BGH 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07]). Nach der zur früheren Fassung des § 159 I 2 ZPO, der regelmäßig die Hinzuziehung von Protokollführern bei mündlichen Verhandlungen vorsah, ergangenen Rspr umfasste die richterliche Unabhängigkeit neben der Festlegung des über die Anforderungen des § 160 ZPO hinausgehenden Protokollinhalts auch die Befugnis zu der Entscheidung, ob ein Sitzungsprotokoll vom Urkundsbeamten aufgenommen oder (vorab) auf Tonträger festgehalten werden soll, hingegen nicht die der Justizverwaltung obliegende Befugnis zur Auswahl eines bestimmten Protokollführers, einer ›Stenotypistin‹ statt des Urkundsbeamten oder der zur Verfügung stehenden Sitzungsräume (BGH NJW 88, 417; 78, 2509 [BGH 21.04.1978 - RiZ (R) 4/77]). Danach konnte die kurzfristige Aufhebung eines Termins wegen Verweigerung eines Protokollführers auch nur bei ›offensichtlichen Fehlgriffen‹ Grundlage eines dienstaufsichtlichen Vorhalts nach § 26 II DRiG sein (DienstG Düsseldorf DRiZ 99, 59; krit dazu Walther BDVR-Rundschreiben 99, 74). Ob nach der Änderung des § 159 I 2 ZPO im Jahre 2004, der nunmehr die Hinzuziehung eines Protokollführers nur noch in Ausnahmefällen, insb bei besonderer Schwierigkeit, vorsieht, noch dieselbe Betrachtung geboten ist (so wohl BGH DRiZ 11, 66, dazu § 159 ZPO Rn 5), erscheint fraglich. Auch von einem Richter kann grds die Benutzung moderner Bürotechnik erwartet werden. Die Bindung an Recht und Gesetz kommt bspw iS eines Willkürverbots dort zum Tragen, wo dem Richter bei der Verfahrensführung Ermessen eingeräumt ist (München Urt v 10.1.14 – 10 U 2231/13 – juris zur Einholung eines Sachverständigengutachtens).

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