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Die Justizverwaltung ist verpflichtet, Protokollführer bereitzustellen. Sie genügt dieser Pflicht nur dann, wenn die ausgewählten Personen die Fähigkeit besitzen, dem Diktat des Vorsitzenden auf angemessene Weise – sei es durch die Beherrschung von Kurzschrift, sei es durch hinreichend sicheres Maschinenschreiben – zu folgen. Dennoch hat der Vorsitzende auf die Auswahl der konkreten Person keinen unmittelbaren Einfluss. Allerdings kann der Vorsitzende – stellt sich während der Sitzung heraus, dass der zugeteilte Protokollführer seiner Aufgabe nicht gewachsen ist – die Verhandlung notfalls abbrechen (BGH NJW 88, 417). Die Maßnahme, einen Protokollführer hinzuziehen, unterliegt nicht der dienstaufsichtlichen Weisung (BGH NJW 78, 2509 [BGH 21.04.1978 - RiZ (R) 4/77]). Hierbei ist es mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar, wenn sich der Richter ggü der Verwaltung für die Anforderung eines Protokollführers rechtfertigen muss.

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