Rn 16

Zulässig ist es dagegen, iR dienstlicher Beurteilungen, die als solche ebenso wie der Erlass sog Beurteilungsrichtlinien verfassungsrechtlich (Art 97 GG) unbedenklich sind (BGH DRiZ 02, 14), eine vergleichende Betrachtung von Erledigungszahlen anzustellen, sofern die zugrunde liegenden Verfahren bei den Betroffenen in sachlicher Hinsicht tatsächlich vergleichbar sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich einer ggf fehlenden Bereitschaft zur Verwendung technischer Hilfsmittel (BGH NJW 78, 2509 [BGH 21.04.1978 - RiZ (R) 4/77]). Allg können auch dienstliche Beurteilungen eine unzulässige Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit beinhalten, sofern sie über die den Zweck solcher Beurteilung bildende Bewertung der richterlichen Amtsführung und spezifisch richterlicher Fähigkeiten hinaus eine direkte oder indirekte Weisung in Form eines psychologischen Drucks enthalten, wie der Beurteilte künftig verfahren und entscheiden soll (BGH NJW-RR 03, 492 [BGH 25.09.2002 - RiZ (R) 4/01]; NJW 02, 359 [BGH 10.08.2001 - Ri Z(R) 5/00]). Das kann sich im Einzelfall auch aus mehrdeutigen Formulierungen ergeben (LGDG Leipzig Urt v 3.4.12 – 66 DG 20/09). So kann eine pauschalierend negative Beurteilung der Verhandlungsführung auf eine ›Weisung‹ hinauslaufen, die Verhandlungen künftig anders iSd Beurteilers zu gestalten, und insofern seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen (BGH NJW 10, 302 [BGH 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08]). Entspr gilt für die Aufforderung zu einer ›strafferen‹ Verhandlungsführung (BGH DRiZ 95, 352 [BGH 27.01.1995 - RiZ (R) 3/94]) oder für die Bemerkung, dass ein ›verstärkter Einsatz des Mündlichkeitsprinzips‹ ggü einem schriftlichen Umgang mit Verfahrensbeteiligten aus Sicht des Beurteilers ›wünschenswert‹ erscheine (OVG Berlin NVwZ-RR 04, 627 [OVG Berlin 15.01.2004 - 4 S 77.03]). Als Ausfluss der Unabhängigkeit obliegt es allein dem Prozessgericht, wie es die Verhandlung gestaltet, ob es einen Vergleichsvorschlag macht, in welchem Umfang es seine Rechtsmeinung offenbart und – bezogen auf seine Entscheidung – ob es von einer höchstrichterlichen Rspr abweicht.

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