Rn 20

Entscheidungen der Präsidien zur Geschäftsverteilung können mit der sachlichen Unabhängigkeit in Konflikt treten, wenn der davon betroffene Richter erkennbar für eine ›unerwünschte‹ Entscheidung diszipliniert oder an der Fortsetzung seiner Rspr zu einer bestimmten Rechtsfrage gehindert werden soll (OVG Koblenz DVBl 08, 266, dort konkret verneint). Eine Verletzung seiner persönlichen Unabhängigkeit (s dazu iE unten E.) liegt dagegen vor, wenn es sich im Ergebnis um eine ›Umsetzung zur Untätigkeit‹ handelt, weil die Maßnahme dazu führt, dass die Mitwirkung des Betroffenen an der Rspr des Gerichts absehbar künftig so gering ist, dass von einer Recht sprechenden Tätigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Geschäftszuweisung stellt dann eine faktische Amtsenthebung dar (BVerfG DVBl 64, 393 [BVerfG 25.02.1964 - 2 BvR 411/61]). Es steht den Präsidien nicht zu, einen von den Mitgliedern als ›untragbar‹ oder ungeeignet erachteten Richter auf diese Weise von der Rspr fernzuhalten. Umgekehrt vermittelt die Unabhängigkeitsgarantie dem Richter ein Abwehrrecht gegen eine ihn überfordernde Einflussnahme durch eine ›überobligatorische‹ Zuweisung seines Arbeitspensums. Er ist daher in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, sämtliche ihm im Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben sofort und ohne Beschränkung seines zeitlichen Einsatzes zu erledigen (BGH NJW 12, 2334 [BVerfG 23.05.2012 - 2 BvR 610/12; 2 BvR 625/12], Doppelvorsitz BGH).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge