Rn 1

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist iRd Zulässigkeit zu prüfen u richtet sich grds nach der lex fori. Die Prüfung erfolgt vAw in jeder Lage des Verfahrens (BGH FamRZ 09, 677, 678; BGHZ 160, 332, 334). Grds wird darüber mit der Sache entschieden, im Zweifel ist auch eine selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung möglich (Stuttg IPRax 15, 251 [OLG Stuttgart 06.05.2014 - 17 UF 60/14] m Anm Helms 217). Für die Verfahrensbeteiligten ist sie idR nicht disponibel (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny § 106 Rz 3).

 

Rn 2

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen zuständigkeitsbegründender Voraussetzungen ist grds die letzte mündliche Verhandlung (BGHZ 188, 373; für Abstammungs- u Adoptionssachen den Antragseingang befürwortend dagegen Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 100 Rz 3, § 101 Rz 4). Die Zuständigkeit kann also auch im Laufe des Verfahrens begründet werden.

 

Rn 3

Das Prinzip der perpetuatio fori (§ 113 I 2 iVm § 261 III Nr 2 ZPO; § 261 ZPO Rn 17) gilt grds auch für den Erhalt der einmal begründeten internationalen Zuständigkeit bei nachträglichem Entfallen der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen (perpetuatio fori internationalis; BGHZ 188, 373; FamRZ 13, 1113 m Anm Hau). Im Einzelfall hängt die Zuständigkeitsfortsetzung davon ab, ob eine fortbestehende Entscheidungsbefugnis des Gerichts sinnvoll ist (Prütting/Helms/Hau vor §§ 98–106 FamFG Rz 12). Insb ist in Kindschafts- u Adoptionssachen die Zuständigkeit nur fortzusetzen, wenn es dem Kindeswohl dient (Interessenabwägung, BeckOKFamFG/Sieghörtner § 99 Rz 24, § 101 Rz 3); auch bei Erwachsenenschutzsachen ist das Wohl des Betroffenen maßgeblich.

 

Rn 4

In Fällen mehrfacher Rechtshängigkeit ist zu differenzieren: bei Rechtshängigkeit in verschiedenen Brüssel-IIb/IIa-MS ist Art 20 Brüssel IIb-VO/Art 19 Brüssel IIa-VO vorrangig, sonst § 261 III Nr 1 ZPO analog anwendbar (Bremen FamRZ 16, 1189, 1191). Auch die interne doppelte Rechtshängigkeit innerhalb Deutschlands bleibt dem autonomen Verfahrensrecht überlassen (München FamRZ 14, 862).

 

Rn 5

Die Prüfung deutscher Gerichtsbarkeit richtet sich nach §§ 18 ff GVG u Völkerrecht (Prütting/Helms/Hau vor §§ 98–106 Rz 32f).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge