Rn 1

Das 2. Buch des FamFG befasst sich mit den Verfahren in Familiensachen und definiert in § 111, welche Verfahrensgegenstände Familiensachen sind. Es folgen im 1. Abschn die allgemeinen Vorschriften für Familiensachen, die nun in den Abschn 2–12 entsprechend der in § 111 enthaltenen Aufzählung für die einzelnen Verfahrensgegenstände weiter dargestellt werden. Man kann sich in der praktischen Arbeit etwas besser zurechtfinden, wenn man sich merkt, dass das FamFG in der jeweils ersten Vorschrift der Abschn 2–12 eine Definition des jeweiligen Regelungsbereichs und der jew zweiten Vorschrift die Regelung der örtlichen Zuständigkeit enthält. Der Abschn 2 enthält spezielle Verfahrensvorschriften für die Verfahren in Ehesachen allg (Unterabschn 1) sowie folgend die Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen (Unterabschn 2).

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