Gesetzestext

 

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Scheitert eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 90, weil die herauszugebende Person nicht angetroffen wird, kann das Gericht den Verpflichteten aufgeben, eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Person abzugeben. Für die weitere Durchführung des Verfahrens verweist § 94 S 2 auf die ZPO.

B. Voraussetzungen und Entscheidung.

 

Rn 2

Wird die herauszugebende Person, trotz einer Durchsuchung der Wohnung (§ 91) oder, weil der Verpflichtete diese verhindert hat, nicht vorgefunden, kann das Gericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Person verlangen. Das Gericht trifft diese Entscheidung nach seinem Ermessen und von Amts wegen auch ohne einen gesonderten Antrag. Eine eidesstattliche Versicherung für den Fall des Nichtauffindens des Kindes kann auch bereits in den Beschluss aufgenommen werden, der die Herausgabe des Kindes und die Durchsuchung der Wohnung des Verpflichteten anordnet. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 87 IV angreifbar.

C. Verweis auf § 883 II u III ZPO (S 2).

 

Rn 3

Die Durchführung der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach den Vorgaben der ZPO. Funktionell zuständig ist der Gerichtsvollzieher (§ 883 II 2 ZPO). Belehrung, Inhalt und Form richten sich nach den §§ 478 ff ZPO (vgl § 883 II 3 ZPO). Weigert sich der Verpflichtete, die Erklärung abzugeben, kann er in Haft genommen werden (§§ 883 II 3, 802g ZPO).

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