Rn 9

§ 86 I Nr 3 FamFG nimmt die Regelung in § 794 ZPO in Bezug, wobei der Verweis aber nur für die in Nr 1 (gerichtliche Vergleiche) und die in Nr 5 (vollstreckbare Urkunden) erwähnten Titel Bedeutung erlangt (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 20). Einschränkende Voraussetzung ist zudem, dass der Vergleich bzw die Urkunde ein Verfahren betrifft, über dessen Gegenstand die Beteiligten verfügen können. In vielen FamFG-Verfahren ist dies nicht der Fall. Praktisch in allen von Amts wegen geführten Verfahren, etwa hinsichtlich der elterlichen Sorge, in Betreuungs- oder Unterbringungssachen oder auch bei einer Erbscheinseinziehung fehlt eine entsprechende Dispositionsbefugnis der Beteiligten.

 

Rn 10

Bei Verfahren, die nur auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet werden, besteht hingegen idR eine Dispositionsmöglichkeit. So ist bspw ein Vergleich über die Verteilung von Haushaltsgegenständen, über die Nutzung der Ehewohnung, über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gewaltschutzsachen ohne Weiteres möglich. Das Erbrecht eines Beteiligten kann zwar im Erbscheinsverfahren nicht Gegenstand eines Vergleichs sein, wohl aber die Modalitäten seiner Ausübung oder Abfindungen und Ausgleichszahlungen (BayObLG NJW-RR 97, 1368 [BayObLG 14.07.1997 - 1Z BR 39/97]). Über den Verweis aus § 51b S 1 GmbHG iVm den §§ 132 III 1, 99 I AktG sind auch gerichtliche Vergleiche über die Auskunftsklagen von Gesellschaftern gegen die GmbH iSd § 51a GmbHG erfasst (BayObLG NZG 21, 1591 [BayObLG 22.04.2021 - 1 ZBR 74/20]).

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