Rn 6

Gerichtliche Beschlüsse iSd § 86 I Nr 1 sind nur Endentscheidungen (§ 38 I FamFG) und sonstige verfahrensabschließende Gerichtsentscheidungen. Zu Letzteren zählen etwa gerichtliche Beschlüsse nach §§ 887, 888, 890 ZPO, Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 85 FamFG iVm §§ 104 f ZPO oder einstweilige Anordnungen nach §§ 49 ff FamFG. Auch Entscheidungen nach dem GewSchG sind verfahrensabschließend und werden folglich nach den §§ 86 ff FamFG vollstreckt (Karlsr NZFam 15, 771). Anwendbar ist die Norm ferner auch auf Beschlüsse zur Dokumentenvorlage, wie etwa nach § 285 II FamFG nF (BTDrs 19/24445, S 247).

 

Rn 7

Die Beschlüsse müssen ferner einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Daran fehlt es bspw bei Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Sorge, solange noch keine konkrete Umsetzung des Sorgerechts, etwa in Form einer Herausgabeanordnung nach § 1632 I BGB, vorliegt. Gleiches gilt für Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach §§ 1361a f und §§ 1568a f BGB, wenn noch kein auf die Räumung der Wohnung bzw die Herausgabe konkreter Gegenstände gerichteter Titel existiert (Zweibr FamRZ 20, 832; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 6). Wichtig ist insb bei Umgangsregelungen, dass der Titel hinreichend bestimmt ist. Wie konkret der Umgang dabei im Einzelfall festgesetzt werden muss, ist umstritten (vgl BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 9; BGH FamRZ 16, 1763, 1764; Frankf FamRZ 17, 744, 745; Brandbg FamRZ 21, 218). Ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt auch generell allen rechtsgestaltenden oder nur feststellenden Entscheidungen, wie bspw der Bestellung eines Betreuers oder eines Nachlassverwalters. Nicht vollstreckbar ist eine auf Auskunft und Belegvorlage gerichtete Entscheidung, wenn der Zeitraum, für den die Belege vorzulegen sind, nicht zumindest in den Entscheidungsgründen genauer konkretisiert wird (stRspr, BGH FamRZ 21, 770).

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