Rn 1

§ 70 regelt, in welchen Fällen gg eine Beschwerdeentscheidung eine weitere Instanz eröffnet ist. §§ 71 ff enthalten weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen, regeln den Umfang der Überprüfung der Beschwerdeentscheidung u das Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Vorschriften gelten gem § 113 I 1 auch für Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 121, 112) u werden – anders als gem § 117 die Vorschriften über die Beschwerde nach §§ 58 ff v den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über die Berufung – nicht durch die revisionsrechtlichen Normen der ZPO (§§ 542 ff ZPO) ergänzt, sind diesen aber zum großen Teil nachgebildet. Auch die in fG-Familiensachen zulässige isolierte Anfechtung v Kostenentscheidungen (s § 58 Rn 2) unterliegt den Beschränkungen des § 70 (BGH FamRZ 21, 538).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge