Rn 4

Wird zunächst nur ein reiner VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde gestellt, muss innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63) das vollständige VKH-Gesuch, dh eine lückenlos ausgefüllte Erklärung über die persönlichen u wirtschaftlichen Verhältnisse nebst kompletter Nachweise (§ 76 I bzw § 113 I 2 jew iVm § 117 II 1, IV ZPO), beim FamG eingegangen sein (BGH MDR 18, 115). Nur so kann ein Beteiligter – als Voraussetzung für einen erfolgreichen Wiedereisetzungsantrag – vernünftigerweise mit der Bewilligung der VKH wg hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen. Einzelne Lücken sind unschädlich, wenn diese auf andere Weise ohne Weiteres, etwa anhand beigefügter Unterlagen, geschlossen werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben u Belege aufdrängt, dass ausreichend Einnahmen oder Vermögen nicht vorhanden sind. Hatte der ASt seinen VKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht u hat das Gericht ihm zur Vervollständigung eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum Fristablauf auf die Bewilligung v VKH vertrauen (BGH FamRZ 08, 871; Kobl FamRZ 22, 33). Wird VKH v Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine ihren Lebensbedarf ausreichend absichernde öffentliche Hilfen beziehen, muss binnen der Beschwerdefrist zudem dargelegt werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird; auf Verlangen sind die Angaben zudem glaubhaft zu machen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 118 II 1 ZPO). Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grds dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig u in nennenswertem Umfang gewährt werden. Folglich sind ihr Umfang u ihre Dauer zu konkretisieren (BGH FamRZ 21, 1722; 19, 547). Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, bedarf es zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme v VKH durch arbeitsunwillige Personen (BVerfG NJW-RR 05, 1725 [BVerfG 28.06.2005 - 1 BvR 1828/03]) binnen der Beschwerdefrist einer Erläuterung, warum keiner Tätigkeit nachgegangen wird, m deren Einkünften die Verfahrenskosten zumindest teilw aufgebracht werden können (BGH MDR 18, 115). Haben sich die persönlichen u wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Erklärung im ersten Rechtszug nicht verändert, genügt es zunächst, dies im VKH-Antrag für die zweite Instanz ausdr zu versichern (BGH FamRZ 09, 217). Wurde dem Beschwerdeführer in erster Instanz VKH bewilligt, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den persönlichen u wirtschaftlichen Verhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (BGH FamRZ 21, 209). Die erstinstanzliche VKH-Bewilligung vermag das Beschwerdegericht zwar nicht zu verpflichten, ebf einen ausreichenden Nachweis der Bedürftigkeit anzunehmen. Vielmehr kann es eine Nachbesserung der VKH-Erklärung verlangen oder auch die Bedürftigkeit verneinen. Der Beteiligte braucht aber nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen stellt als das Erstgericht. Insoweit fehlt es am Verschulden iSv § 17 I bzw § 233 S 1 ZPO (BGH FamRZ 21, 209). Wurde hingegen das Verfahren in der Vorinstanz ohne VKH geführt, bedarf es einer Erklärung, warum die Kosten der Rechtsverfolgung bislang aufgebracht werden konnten u nunmehr erstmalig VKH benötigt wird, anderenfalls die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan ist (BGH MDR 18, 115 [BGH 16.11.2017 - IX ZA 21/17]).

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