Rn 1

Die Vorschrift regelt für alle Familiensachen (BGH FamRZ 15, 839) – § 117 I 3 betrifft in Ehe- u Familienstreitsachen nur die Beschwerdebegründungsfrist – die Frist zur Beschwerdeeinlegung (§ 64) ist. Sie enthält in I eine allg Regelung u in II eine Sonderregelung für bestimmte Verfahren. Weitere Ausn enthalten spezialgesetzliche Vorschriften (s.u. B.II.2). Zur wirksamen Fristwahrung im elektronischen Rechtsverkehr s § 64 Rn 5a.

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