Rn 6

Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde hat in dem angefochtenen Beschl zu erfolgen; Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung vermag die Zulassung nicht zu ersetzen (BGH FamRZ 19, 725). Eine nachträgliche Zulassung kann nur im Wege der Beschlussberichtigung gem § 42 bzw § 113 I 2 iVm § 319 ZPO erfolgen, falls eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht in den Beschl aufgenommen wurde, oder ausnw auf Anhörungsrüge, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung v Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt, zB bei Übergehung eines expliziten Zulassungsantrags, soweit man darin keinen Fall v § 43 bzw § 113 I 2 iVm § 321 ZPO sieht. Jenseits dieser Fälle ist die nachträgliche Zulassung der Beschwerde nicht möglich. Denn diese würde der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen u sie unzulässigerweise abändern. Aus diesem Grund kann eine Zulassung auch nicht v Beschwerdegericht nachgeholt werden (BGH FamRZ 14, 1620). Eine Ausn gilt nur dann, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zur Prüfung der Beschwerdezulassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht demggü eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält. In diesem Fall ist das Beschwerdegericht berechtigt u verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Beschwerde nachzuholen (BGH FamRZ 21, 701). Unterlässt es dies, kann hierauf die Rechtsbeschwerde gestützt werden, soweit diese ansonsten (zB nach § 117 I 4 iVm § 522 I 4 ZPO) statthaft ist (BGH FamRZ 21, 117). Der Grundsatz, dass eine Nachholung der Zulassung nicht möglich ist, gilt darüber hinaus nicht, wenn der Ausgangsbeschl v Rechtspfleger erlassen wurde. Dann ist die wg Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde zunächst als Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG zu behandeln. Dieser kann der Rechtspfleger dadurch teilw abhelfen, dass er im Nichtabhilfebeschl die Beschwerde zulässt u die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt (BGH NJW-RR 17, 900 [BGH 12.04.2017 - XII ZB 86/16]; Kobl ZKJ 2019, 152).

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