Gesetzestext

 

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Ein vom Gericht erlassener Beschluss löst an sich eine Innenbindung für das Gericht aus (§ 318 ZPO analog). Eine Abänderung des Beschlusses ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulässige Berichtigung (§ 42) oder für eine Ergänzung des Beschlusses (§ 43) möglich. § 43 ist dem § 321 I, II ZPO nachgebildet und gilt in allen Verfahren der fG. In Ehe- und Familienstreitverfahren ist § 321 ZPO unmittelbar anwendbar. Die Norm ist in Antrags- und Amtsverfahren anwendbar.

B. Voraussetzungen der Ergänzung.

 

Rn 2

Der Antrag auf Ergänzung setzt voraus, dass der Antrag eines Beteiligten ganz oder teilweise übergangen wurde oder die Kostenentscheidung unterblieben ist. In Amtsverfahren reicht es aus, dass das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten nicht oder nicht vollständig beschieden wurde. Ein solches Rechtsschutzbegehren kann sich auch aus einer Anregung des Beteiligten ergeben (aA PH/Abramenko Rz 5). Allerdings muss sich das Rechtsschutzbegehren aus den Akten ergeben. Die Ergänzung setzt einen Antrag voraus, der innerhalb von 2 Wochen ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses beim Gericht eingehen muss.

C. Rechtsmittel.

 

Rn 3

Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbstständige Endentscheidung (§ 38 I) über einen noch nicht beschiedenen Gegenstand. Daher ist der Ergänzungsbeschluss selbstständig mit der sofortigen Beschwerde (§ 58) anfechtbar. Ist allerdings die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, so findet auch gegen den Ergänzungsbeschluss kein Rechtsmittel statt.

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