Rn 16a

Der beantragte Scheidungsausspruch kann m der Begründung angefochten werden, dass die Ehescheidung entgegen § 137 I vor Entscheidungsreife der Folgesachen oder entgegen § 140 II unter Auflösung des Scheidungsverbunds ausgesprochen wurde (BGH FamRZ 13, 1879). Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist auch ohne formelle Beschwer zulässig, wenn der ASt durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder der erstinstanzlich noch der Scheidung zustimmende Ag nunmehr durch seinen Widerspruch zur Scheidung die Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig u vorbehaltlos verfolgt (BGH FamRZ 21, 213; 13, 1336). Auf Seiten des Ag bedarf es hier zusätzlich einer materiellen Beschwer; diese folgt nicht allein aus der Verletzung v Verfahrensrechten, sondern erfordert die Verletzung des materiellen (Scheidungs-)Rechts (Kobl FamRZ 23, 73). Hat der Ag erstinstanzlich der Scheidung nicht zugestimmt, ist er durch diese bereits formell beschwert (BGH FamRZ 21, 213).

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