Rn 5

II ermöglicht dem durch die im EA-Verfahren getroffene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten betroffenen Beteiligten eine erneute Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erzwingen. Da auch das Verfahren nach II das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, besteht keine Präklusion (s Rn 4). II gilt gleichermaßen für Amts- u Antragsverfahren. Nicht erforderlich ist eine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Voraussetzung ist allein, dass die bestehende Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung bzw in fG-Familiensachen nicht aufgrund mündlicher Erörterung (§ 32 I) ergangen ist. Dazu s § 57 Rn 3. Bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 besteht ein Wahlrecht zwischen § 57 und § 54 II (Brandbg FamRZ 20, 1922). Gg die Zurückweisung des Antrags auf mündliche Verhandlung wird die (sofortige) Beschwerde als statthaft erachtet (Karlsr FamRZ 14, 1317; aA Brandbg FamRZ 17, 1248; ebf verneinend jedenfalls nach Erledigung der Hauptsache u Nichtvorliegen des § 62, auch falls eine Abänderung der Kostenentscheidung erstrebt wird: Kobl FamRZ 23, 70). Gg eine, ohne zunächst über die Rechtswegrüge zu entscheiden ohne mündliche Verhandlung erlassene EA ist sofortige Beschwerde gem § 17a IV S 3 GVG – u so gem S 4 auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde – statthaft (BGH FamRZ 22, 189).

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