Rn 3

Ausnw anfechtbar sind im EA-Verfahren einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 sowie aufgrund mündlicher Erörterung erlassene Endentscheidungen über die in S 2 Nr 1–5 genannten Verfahrensgegenstände. Bei Nr 1, die auch Teilbereiche der elterlichen Sorge umfasst, ist zwischen sorgerechtlichen Regelungen u solchen, die den Umgang betreffen u nicht anfechtbar sind, zu unterscheiden. Bei der Anordnung eines Wechselmodells soll es sich um eine Umgangsregelung handeln (BGH FamRZ 20, 255; 17, 532; Frankf [8. ZS] FamRZ 21, 948; aA Frankf [2. ZS] FamRZ 20, 1181 mN zum Streitstand, 1183). Umstr ist, ob die Anordnung einer Umgangspflegschaft gem § 1684 III 3 einen Eingriff in das Sorgerecht enthält (bejahend: Saarbr FamRZ 14, 402; Schlesw FamRZ 12, 151; verneinend m dem Argument, dass das Umgangsrecht als solches bereits eine Einschränkung der elterlichen Sorge darstellt u die Umgangspflegschaft lediglich der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Elternteil zustehenden Umgangsrechts dient u dieses organisatorisch absichert: Hamm FamRZ 17, 47; Köln FamFR 12, 109; Celle FamRZ 11, 574; diff danach, ob der Umgangspfleger Ergänzungspfleger ist: Hambg FamRZ 22, 1047). Nicht anfechtbar sind nicht auf den jedenfalls tw Entzug der elterlichen Sorge gerichtete Maßnahmen gem § 1666 BGB (Kobl FamRZ 22, 198 m Anm Splitt; Bambg FamRZ 22, 965) u die Auswahl des Vormunds bzw Ergänzungspflegers (Nürnbg FamRZ 22, 878). Eine Ausn gilt analog Nr 4 bzgl Maßnahmen, die jenen nach §§ 1 f GewSchG gleichen, da hier wg § 3 I GewSchG eine planwidrige Regelungslücke vorliegt (Kobl 5.8.20 – 9 UF 365/20 [Näherungsverbot gg Vater bzgl Schule seiner Kinder]). Enthält die EA gem § 57 an- u unanfechtbare Teile, kann nicht die gesamte Entscheidung angefochten werden (Nürnbg FamRZ 22, 878). Nr 2 umfasst nur die Herausgabe des Kindes v einen an den anderen Elternteil, nicht jedoch v bzw an Dritte, insb das JugA (Nürnbg FamRZ 22, 1381; Bambg FamRZ 22, 805; Brandbg FamRZ 21, 1052; Ddorf FamRZ 20, 1180; Oldbg [4. ZS] FamRZ 14, 1929; aA Oldbg [13. ZS] FamRZ 11, 745), u auch nicht die Herausgabe zum Umgang, da anderenfalls die Unanfechtbarkeit einer einstw Umgangsregelung umgangen würde. Nr 3 betrifft §§ 1632 IV, 1682 BGB, u zwar auch wenn eine EA vAw ergeht (Frankf FamRZ 16, 1801). In Gewaltschutzsachen gem Nr 4 muss bei einer Verlängerung diese als solche aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sein (Kobl FamRZ 16, 1795). Eine Endentscheidung im EA-Verfahren in einer Ehewohnungssache ist gem Nr 5 nur anfechtbar, wenn aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung als Ganzes entschieden wurde. Anfechtbar sind in diesem Fall dann auch sog flankierende Maßnahmen (§ 49 Rn 5) gem §§ 49 II 3, 209 I, wie Räumung u Schlüsselherausgabe (Keidel/Giers Rz 10; aA Bambg FamRZ 93, 1338; Zö/Feskorn Rz 10). Nicht anfechtbar sind hingegen Entscheidungen über die Zuweisung nur eines Teils der Ehewohnung, die Aufteilung zur gemeinsamen Nutzung oder die Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Zö/Feskorn Rz 10). Erforderlich ist eine mündliche Erörterung vor Gericht, zu der alle Beteiligten anwesend oder jedenfalls ordnungsgemäß geladen u nicht entschuldigt verhindert waren (Köln FamRZ 22, 368; KG FamRZ 21, 533; Kobl FamRZ 17, 726). Ausreichend ist, wenn iRe anhängigen Hauptsache- oder sonstigen Parallelverfahrens eine mündliche Erörterung (Verhandlung) stattgefunden hat u aufgrund des dort erörterten Sachverhalts sodann eine EA erlassen wurde (München FamRZ 16, 2121, Rn 16; Brandbg FamRZ 14, 784, Rn 9; Zweibr FamRZ 11, 1243). Hat eine mündliche Erörterung zwar stattgefunden, das Gericht im Anschluss jedoch weitere Ermittlungen angestellt u zumindest auch aufgrund der durch diese gewonnenen Erkenntnisse über die EA entschieden (sog gemischt mündlich-schriftliches Verfahren), liegt keine Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung iSv S 2 mehr vor (Brandbg FamRZ 20, 1664; Bambg FamRZ 19, 1943; aA Keidel/Giers § 57 Rz 5). Es ist dann nach § 54 II zu verfahren. Nicht anfechtbar sind aufgrund mündlicher Erörterung ergangene isolierte Kostenentscheidungen, auch wenn diese in einem EA-Verfahren über einen der in S 2 genannten Verfahrensgegenstände ergangen sind (Frankf FamRZ 21, 538; Bambg FamRZ 19, 1943; Kobl FamRZ 18, 1766). Abweichendes folgt nicht aus der v Gesetzgeber in fG-Familiensachen m dem FamFG durch Nichtübernahme der § 99 I ZPO entsprechenden Regelung des § 20a I 1 FGG aF geschaffenen Möglichkeit einer isolierten Anfechtung v Kostenentscheidungen in Hauptsacheverfahren. Denn hieraus lässt sich nicht herleiten, das damit zugleich eine Anfechtbarkeit in EA-Verfahren ermöglicht werden sollte. Hier ist die Anfechtbarkeit vielmehr auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt. Sie soll gem S 2 nur dann bestehen, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten vorliegt. Die Anfechtbarkeit einer reinen Kostenentscheidung ist m dieser gesetzgeberischen Wertung u Gewichtung nicht in Einklang zu ...

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