Rn 5

II 3 ermächtigt das Gericht zur amtswegigen (BTDrs 16/6308, 199) Anordnung v zur Durchführung der EA erforderlichen Maßnahmen (sog flankierende Maßnahmen). Hierunter fallen zB unmittelbarer Zwang u die Wohnungsdurchsuchung bei einer Kindesherausgabe (Kobl FamRZ 14, 496) oder die Räumung u die Schlüsselherausgabe in Ehewohnungssachen (Keidel/Giers Rz 16). In Ehewohnungs- u Haushaltssachen soll das Gericht gem § 209 I zugleich die Anordnungen treffen, die zur Durchführung seiner Entscheidung erforderlich sind. Sie stellen keine eigenständigen Vollstreckungsmaßnahmen iSd §§ 86 ff FamFG dar u sind daher nicht außerhalb der für die Anfechtung der EA geltenden Vorschriften isoliert anfechtbar (Kobl FamRZ 14, 496; Bambg FamRZ 22, 805; § 57 Rn 3).

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